Teilzeitbeschäftigung: Schadensersatz bei Versagen der Aufstockung (BAG, Urt. 18.07.2017)

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Rechtsfrage: Gibt es einen Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit?

Unsere Antwort:

Arbeitsverträge mit reduzierter Stundenzahl werden oftmals aus persönlichen Gründen von den Arbeitnehmern gewünscht und abgeschlossen. Ändern sich die Umstände, weil z. B. das Kind einen Betreuungsplatz bekommt oder die Elternzeit beendet ist, so ist eine Aufstockung der Arbeitszeit der nächste Schritt.

1. Kein gesetzlich geregelter An­spruch auf Aufstockung der Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.07.2017, Az. 9 AZR 259/16) hat entschieden, dass dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Aufstockung nur dann nachzukommen ist, wenn keine Ausnahme im Sinne des § 9 Teilzeitbefristungsgesetz vorliegt und ein freier Arbeitsplatz zu besetzen ist. Der Arbeitgeber ist insbesondere auch nicht verpflichtet, zur Schaffung eines Arbeitsplatzes etwaige Überstunden abzubauen.

Denn die Ar­beit­neh­mer ha­ben zwar gem. § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur ei­nen ge­setz­li­chen An­spruch auf ei­ne dau­er­haf­te Ver­rin­ge­rung ih­rer ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Ar­beits­zeit, wenn sie in einem Be­trieb mit mehr als 15 Beschäftig­ten ar­bei­ten und dort schon länger als sechs Mo­na­te beschäftigt sind.

Ein gesetzlich geregelter An­spruch auf Aufstockungder Arbeitszeit ist nicht gegeben.

Somit können Arbeitnehmer zunächst kei­ne Auf­sto­ckung ih­rer Ar­beits­zeit vom Ar­beit­ge­ber erzwingen bzw. verlangen.

Arbeitnehmer können jedoch ver­lan­gen, bei der Ver­ga­be frei­er Voll­zeit­stel­len im Be­trieb auf ih­ren Wunsch be­vor­zugt berück­sich­tigt zu wer­den. So verlangt § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom Arbeit­ge­ber ei­ne Teil­zeit­kraft bei ent­spre­chen­dem Auf­sto­ckungs­ver­lan­gen bei glei­cher Eig­nung bevor­zugt zu berück­sich­ti­gen. Eine Ausnahme gibt es nur bei drin­gen­den be­trieb­li­chen Gründen oder Ar­beits­zeitwünsche an­de­rer teil­zeit­beschäftig­ter Ar­beit­neh­mer.

2. Anspruch auf Schadensersatz

Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 18.07.2017 weiter entschieden, dass der trotz Eignung nach § 9 Teilzeitbefristungsgesetz bei Besetzung der Stelle nicht berücksichtigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Der Schadensersatzanspruch richtet sich dann auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehmer durch die Stellenbesetzung mit einem anderen Arbeitnehmer erleidet.

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