Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung)

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Nach Ablauf der Elternzeit oder gleich nach Ablauf der Mutterschutzfrist wollen Sie – mit reduzierten Stunden (!) – arbeiten oder ein solcher Antrag liegt Ihnen als Vorgesetzter vor?

Dann müssen sie aktiv werden.

Ein Recht auf Verringerung der Arbeitszeit kann nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden und spätestens 3 Monate vor Beginn der beabsichtigten Verringerung die Stundenreduzierung unter Angabe des Stundenumfanges dem Arbeitgeber angeboten wird.

Die Angabe der täglichen Arbeitszeitverteilung kann auch erfolgen, ist jedoch nicht vorgeschrieben und auch nicht immer zu empfehlen. Die Geltendmachung muss nicht zwingend schriftlich sein; dies ist allein aus Beweiszwecken zu empfehlen.

Achtung: Die angebotene Stundenreduzierung tritt auch dann in Kraft, wenn eine Einigung nicht möglich ist und der Arbeitgeber nicht spätestens 1 Monat vor Beginn der Verringerung diesen Antrag schriftlich abgelehnt hat.

Regelmäßig wird nun über die Verringerung zu sprechen sein, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies sieht der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 des Teilzeitbefristungsgesetzes extra so vor. Scheitert dies, ist eine Ablehnung ist nur dann rechtmäßig, wenn betriebliche Gründe der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. Gründe dafür finden sich z. B. in der Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder aber in dem notwendigen Einsatz von unverhältnismäßig hohen Kosten, um die beantragte zeitliche Reduzierung aufzufangen. Die Messlatte dafür liegt zwar hoch, ist jedoch in jedem Betrieb individuell nach Branche, nach Mitarbeiterzahl und Unternehmenszweck zu bestimmen. Regelmäßig wird dazu ein Organisationskonzept vom Arbeitgeber zu erstellen sein, um auch im Streitfall Gründe zu belegen. So finden sich auch in Tarifverträgen zum Teil detaillierte Ablehnungsgründe für einen Verringerungsantrag. Wenig erfolgversprechend ist dagegen die Ablehnung unter Hinweis auf einen bestehenden Fachkräftemangel. Hier ist nachzuweisen, dass ein anderer Arbeitnehmer mit entsprechendem Berufsbild auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Erfolgt die Ablehnung zu recht oder wird dem Antrag zugestimmt, kann eine erneute Verringerung erst nach dem Ablauf von 2 Jahren verlangt werden.

Achtung: Wird der Antrag abgelehnt, muss der Arbeitnehmer sein Recht einklagen. Ein einfaches Fortbleiben wäre Arbeitsverweigerung mit der rechtlichen Konsequenz der berechtigten fristlosen Kündigung.


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