Teilzeitbeschäftigung: Schadensersatz bei Versagen der Aufstockung (BAG, Urt. 18.07.2017)
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Rechtsfrage: Gibt es einen Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit?
Unsere Antwort:
Arbeitsverträge mit reduzierter Stundenzahl werden oftmals aus persönlichen Gründen von den Arbeitnehmern gewünscht und abgeschlossen. Ändern sich die Umstände, weil z. B. das Kind einen Betreuungsplatz bekommt oder die Elternzeit beendet ist, so ist eine Aufstockung der Arbeitszeit der nächste Schritt.
1. Kein gesetzlich geregelter Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.07.2017, Az. 9 AZR 259/16) hat entschieden, dass dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Aufstockung nur dann nachzukommen ist, wenn keine Ausnahme im Sinne des § 9 Teilzeitbefristungsgesetz vorliegt und ein freier Arbeitsplatz zu besetzen ist. Der Arbeitgeber ist insbesondere auch nicht verpflichtet, zur Schaffung eines Arbeitsplatzes etwaige Überstunden abzubauen.
Denn die Arbeitnehmer haben zwar gem. § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur einen gesetzlichen Anspruch auf eine dauerhafte Verringerung ihrer vertraglich festgelegten Arbeitszeit, wenn sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten und dort schon länger als sechs Monate beschäftigt sind.
Ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Aufstockungder Arbeitszeit ist nicht gegeben.
Somit können Arbeitnehmer zunächst keine Aufstockung ihrer Arbeitszeit vom Arbeitgeber erzwingen bzw. verlangen.
Arbeitnehmer können jedoch verlangen, bei der Vergabe freier Vollzeitstellen im Betrieb auf ihren Wunsch bevorzugt berücksichtigt zu werden. So verlangt § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom Arbeitgeber eine Teilzeitkraft bei entsprechendem Aufstockungsverlangen bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gibt es nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
2. Anspruch auf Schadensersatz
Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 18.07.2017 weiter entschieden, dass der trotz Eignung nach § 9 Teilzeitbefristungsgesetz bei Besetzung der Stelle nicht berücksichtigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Der Schadensersatzanspruch richtet sich dann auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehmer durch die Stellenbesetzung mit einem anderen Arbeitnehmer erleidet.
Lassen Sie Ihren speziellen Fall prüfen.
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