Teure Falschlieferung

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 16.6.2011 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aufgehoben, die den Anspruch des Käufers gegen den nicht ordnungsgemäß liefernden Verkäufer auf eine Ersatzlieferung beschränkt, soweit dem Verkäufer kein Verschulden trifft. Nur wenn ein Verschulden vorliegt, besteht ein Schadensersatzanspruch der im Falle des Einbaus von Baumaterial einen Anspruch auf Ersatz der Ausbau- und Einbaukosten beinhaltet. Der EuGH ist der Auffassung, dass der Aus- und Einbau auch vom Verkäufer, unabhängig von einem Verschulden, zu tragen ist. Des Weiteren ist der EuGH der Auffassung, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers gemäß § 439 Abs. 2 BGB wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht mit der europarechtlichen Verbrauchsgüter-Kaufrichtlinie vereinbar sei.

Das wird also teuer für die Verkäufer von Baumaterial, zumindest bei Verkauf an Verbraucher, da diese Rechtsprechung wohl nicht auf das Verhältnis von Unternehmen untereinander angewandt werden muss.


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