Veröffentlicht von:

Texte kopieren und übernehmen – Reicht Quellenangabe? | Textklau

  • 4 Minuten Lesezeit

Fremde urheberrechtlich geschützte Texte oder Artikel kopieren und auf die eigene Website übernehmen? Oder Fremd-Texte auf den eigenen Social Media-Präsenzen verwenden? Quelle drunter setzen und alles ist in bester Ordnung?!

Erstaunlich, aber wahr: Dieser Irrglaube ist immer noch weit verbreitet.

Darf man Texte aus dem Internet kopieren, wenn man die Quelle nennt?

Grundsätzlich: Nein! Ein sehr klares Nein! 

Da macht es zunächst auch keinen Unterschied, ob man die Quelle angibt oder sich in besonders dreister Weise ohne Quellenangabe mit fremden Federn schmückt (allenfalls für die Höhe des Schadensersatzes kann dies von Bedeutung sein). Denn der Urheber (Texter, Autor etc.) hat zunächst die alleinigen Verwertungsrechte (vervielfältigen, verbreiten etc.).

Selbstverständlich ist das Kopieren eines fremden Textes gestattet, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte (der vom Urheber ermächtigte) dies erlaubt.

  • Eine simple Analogie: Wenn der Supermarktinhaber in der Gemüseabteilung das Schild „Tomaten zu verschenken“ anbringt, darf man die Tomaten einfach mitnehmen (sogar ohne Angabe der Quelle/Herkunft…). Ansonsten ist die unbezahlte Mitnahme ein Diebstahl (auch mit Angabe der Quelle/Herkunft). So weit, so klar.

Kaum anders ist es beim Text-Diebstahl bzw. Textklau. Wesentlicher Unterschied allenfalls: Einen guten Text zu verfassen, dürfte regelmäßig schwieriger und aufwendiger sein als Tomaten anzupflanzen.

Zitatrecht oder Umschreiben macht Plagiat und Textklau legal?

Gerne wird im Kontext der unbefugten Kopien von Texten und Artikeln auf das Zitatrecht des § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verwiesen. Aber vergessen wir das schnell. Denn mit „Zitat“ ist freilich nicht das vollständige Kopieren von Texten gemeint. Sondern – vereinfacht gesprochen – allenfalls die Übernahme von kleineren Textausschnitten. Und dies auch nur, wenn das Zitat wirklich für den eigenen Text „benötigt“ wird (Belegfunktion).

Um die o.g. Analogie aufzugreifen: „Zitat“ wäre bei der Supermarkt-Tomate evtl. die Mitnahme eines kleinen Zipfels des grünen Tomatenstrunks (für welchen Beleg auch immer…). Diese Analogie sollte aber nicht allzu ernst genommen bzw. in die Tat umgesetzt werden, da das Strafgesetzbuch für den Ladendiebstahl kein „Zitatrecht“ vorsieht.

Und auch nach einem etwaigen Umschreiben des Textes wird regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung vorliegen (ggf. als unerlaubte Verwendung einer Bearbeitung über § 23 UrhG).

Textdiebstahl bzw. Copy-Paste ohne Einwilligung ist asozial

Das weit verbreitete fehlende Unrechtsbewusstsein in puncto Textklau erstaunt in besonderer Weise. Denn ein Jeder wird schon einmal einen längeren Text verfasst haben und insoweit abschätzen können, wie viel Mühe und Arbeit darin stecken kann. Und nun soll allein die Quellenangabe das Ernten der fremden Lorbeeren legitimieren? 

Wer würde sich dann noch selbst die Mühe des Textens machen?!

Hinzu kommt, dass moderne Marketing-Texte – insbesondere für Websites und Homepages – (auch) „für“ die Suchmaschinen geschrieben werden (sog. SEO-Texte). Und hier ist es bei kopierten und geklauten Texten regelmäßig so, dass der Google-Algorithmus bei duplizierten Texten jedenfalls einen der Texte abstraft (sog. Duplicate Content). Konkret: Mindestens einer der Texte kann über die Google-Suche nicht mehr sinnvoll bzw. überhaupt nicht mehr gefunden werden. 

Und Google vermag nicht zuverlässig zu erkennen, was Original und was unberechtigte Kopie bzw. dupliziertes Plagiat ist.

In dem Wissen ist der Textdiebstahl besonders verwerflich, wenn Unternehmen auf ihren Websites oder Social Media-Präsenzen fremde Texte kopieren. Bzw. klauen! Der moralische Unrechtsgehalt wird evtl. noch besser deutlich, wenn man weiß, was manch redliches Unternehmen an Agenturen oder ähnliche externe Dienstleister bezahlt, um sich werbewirksame SEO-Texte schreiben zu lassen. Da wird es bei entsprechender Umfänglichkeit schnell vier- und fünfstellig.

An diesen Investitionen bedienen sich dann die Text-Diebe. Kostenlos. 

Dafür aber der Moral und dem Recht zuwiderlaufend. Quellenangabe hin, Quellenangabe her.

Konsequenzen? Abmahnung und Schadensersatz für geklaute Texte und Plagiate!

Während man etwa beim fremde Texte kopierenden Schüler vermutlich (hoffentlich) insoweit meist nachsichtig sein wird (mit Ausnahme evtl. der Lehrperson), wird man bei plagiierenden Unternehmen jedes gute Recht haben, entsprechende Urheberrechtsverstöße zu ahnden.

Hier heißt es dann primär: 

  1. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen 
  2. sowie Schadensersatz (97 UrhG), 
  3. ggf. auch Auskunft (§ 101 UrhG).

Zunächst meist sinnvollerweise mittels Abmahnung (§ 97a UrhG). Und wenn das beim Text-Dieb nicht zieht, dann auf dem gerichtlichen Wege (was in Summe für den Abgemahnten in aller Regel deutlich teurer würde).

Hierbei handelt es sich dann auch um Abmahnungen, die nichts mit einer Abmahnwütigkeit oder sonstigen zweifelhaften Anwaltsmodellen zu tun haben. Hier geht es allein um den Schutz der finanziellen und ideellen Interessen des Texters bzw. des betroffenen Unternehmens.

Die Anwaltskosten für die Abmahnung muss meist der (berechtigt) Abgemahnte erstatten (§ 97a Abs. 3 UrhG).

Abmahnung erhalten wegen geklauter oder kopierter Texte?

Allerdings sollte man auch dann, wenn man tatsächlich im o.g. Sinne einen Text geklaut hat, eine der Abmahnung beigefügte strafbewährte Unterlassungserklärung ohne entsprechende Rechtskunde nicht blindlings unterschreiben. Und die geforderte Summe nicht vorschnell bezahlen. 

Nicht selten sind die Abmahnungen inhaltlich oder zahlenmäßig über das Ziel bzw. das Recht hinausgehend. Aber auch in diesen Fällen sollte die Abmahnung keinesfalls unberücksichtigt im Papierkorb landen. 

Vielmehr erscheint gerade hier eine rechtliche Beratung zweckmäßig. Die rechtliche Prüfung sollte aber zeitnah nach Erhalt der Abmahnung erfolgen, da sonst ein kostspieliges (Eilrechts-)Gerichtsverfahren droht.

Kostenlose Ersteinschätzung 

  1. Gerne überprüfe ich Ihren „Textklau-Fall“ oder Ihre erhaltene Abmahnung wegen eines Plagiats zunächst im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung. 
  2. Schreiben Sie mir hierzu bspw. einfach über das folgende Kontaktformular oder per E-Mail an info@nocon-recht-digital.de.

RA Robin Nocon, Recht. Digital.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Nocon

Beiträge zum Thema