THC-Drogenfahrer? BtMG - erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig?

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Das Verwaltungsgericht Neustadt Aktenzeichen: 7K97/05.NW hat im Mai 2005 ein interessantes Urteil zur Frage der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gefasst, die ein unter BtM-Einfluss fahrender  Verkehrsteilnehmer über sich ergehen lassen muss:

Wer unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnimmt und ertappt wird, muss sich bei der Polizei erkennungsdienstlich behandeln lassen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße wies die Klage eines Autofahrers ab. Dieser war mehrmals unter Drogeneinfluss (THC) am Steuer ertappt worden. Die Polizei ordnete daraufhin die erkennungsdienstliche Erfassung an. Der Mann hatte sich gegen die Erfassung gewehrt und sich gegen dies Maßnahme beschwert und dies damit begründet, dass in beiden Fällen das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Denn die Ermittler hatten ihm nur den straffreien Konsum, nicht aber den strafbaren Besitz oder Kauf der Drogen zweifelsfrei nachweisen können. Das Gericht erklärte die Erfassung des Mannes jedoch für rechtens. Denn obwohl das Strafverfahren eingestellt wurde, sei der Verdacht, dass der Mann Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) begangen habe, nicht ausgeräumt gewesen.

Das bedeutet: Im Falle des Verdachts einer BtM Fahrt, dem Konsum von THC im Straßenverkehr etc. muss sofort ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht aufgesucht werden, nur so können die teilweise erheblichen Konsequenzen, bis hin zum Verlust der Fahrerlaubnis verhindert werden.


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