Thermofenster beim VW T6 – LG Hagen spricht Schadenersatz im Abgasskandal zu

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Der Käufer eines VW T6 kann seinen „Bulli“ im Abgasskandal zurückgeben und erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück. Das hat das Landgericht Hagen mit Urteil vom 11. August 2020 entschieden (Az.: 3 O 134/19). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat. 

Der Kläger hatte den T6 als Neufahrzeug im Oktober 2015 erworben. In dem „Bulli“ ist der Dieselmotor EA 288, der Nachfolgemotor des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen EA 189, verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell im April 2019 einen verpflichtenden Rückruf an. Als Begründung führte die Behörde an, dass eine Konformitätsabweichung zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide führe. 

Auch wenn offiziell von einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht die Rede war, machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend. Er reklamierte, dass die Abgasbehandlung lediglich in einem Temperaurbereich zwischen 20 und 30 Grad sowie im Prüfmodus beanstandungsfrei erfolge. Zudem werde in dem Motor eine Software verwendet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfzyklus befindet. Ist dies der Fall werde eine höhere Menge Harnstoff eingespritzt, um den Stickoxid-Ausstoß zu senken. 

Die Klage war erfolgreich. VW habe ein Fahrzeug mit einer manipulierten Motorsteuerungs-Software in den Verkehr gebracht und den Kläger damit getäuscht. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz, entschied das LG Hagen. 

Bei der Abgasrückführung (AGR) komme ein Thermofenster zum Einsatz. Dieses sorge dafür, dass die AGR bei Außentemperaturen unter 15 und über 42 Grad unstreitig zurückgefahren bzw. ganz abgeschaltet werde, führte das Gericht aus. Wenn die AGR schon bei solchen Temperaturen deutlich reduziert werde, sei die Abschalteinrichtung angesichts einer durchschnittlichen Jahrestemperatur von z.B. 9,4 Grad in Hagen nahezu im Dauerbetrieb. Von einer Ausnahme könne keine Rede sein. Zudem seien Abschalteinrichtungen ohnehin nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie notwendig sind, um den Motor vor einer unmittelbaren Beschädigung zu schützen. Dies sei hier aber nicht der Fall, so das Gericht. 

Unerheblich sei auch, ob das KBA die Verwendung eines Thermofensters für zulässig hält. Denn bei der Frage der Zulässigkeit handele es sich um eine Rechtsfrage, die entsprechend von Gerichten zu entscheiden sei, führte das LG Hagen weiter aus. Von daher komme es auf einen Rückruf des KBA für die Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung nicht an. 

Der Kläger sei getäuscht worden und habe schon mit Abschluss des Kaufvertrags einen Schaden erlitten. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. 

„Die verbraucherfreundlichen Urteile beim VW T6 und generell bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 nehmen zu. Die Chancen auf Schadenersatz für die geschädigten Käufer steigen“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering. Der im Abgasskandal erfahrene Rechtsanwalt hat selbst für den Käufer eines VW T6 Schadenersatz vor dem Landgericht München erstritten (Az.: 3 O 4218/20).



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