ThomasLloyd: aktuelle Gerichtsurteile bestätigen den Auszahlungsanspruch

  • 4 Minuten Lesezeit

Investitionen in Finanzprodukte von Thomas Lloyd und ähnlichen Anbietern bergen komplexe und erhöhte Risiken, insbesondere bei stillen Beteiligungen mit qualifizierter Rangrücktrittsklausel. Viele Anleger warten nach Kündigungen erfolglos auf Auszahlungen.

Stiftung Warentest wies bereits daraufhin, dass ThomasLloyd zwar sehr viel Geld eingesammelt hat, jedoch nur wenig hiervon in Projekte in Asien investiert hat. Das Unternehmen hat versucht mit gewinnunabhängigen Entnahmen, Ausschüttungen und etc. diesen Missstand zu erklären.

Der größte Anteil des Kapitals sei in zwei südostasiatische Biomassekraftwerke investiert worden. Weitere Infrastrukturprojekte konnte Stiftung Warentest den veröffentlichten Unterlagen nicht entnehmen.

Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen, die wir aktuell bearbeiten u.a.:


•    Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D


•    Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24


•    Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario


•    Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario

•    Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech 

      Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
•    Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04

•    ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)

•    DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)

•    ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg

Anleger werden seit geraumer Zeit vertröstet. Hierbei werden die Anleger regelmäßig auf Nachrangvereinbarungen oder Auszahlungsvorbehalte verwiesen.

Anleger sollten sich hiervon nicht abhalten lassen ihre Kündigung nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, um ihre Auszahlungsansprüche zu erwirken.
Daneben stehen betroffenen Anlegern auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler dieser Anlageprodukte zu. Häufig wurden die Kapitalanlagen den Kunden in Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsgesprächen als risikolos und sicher „verkauft“. Nicht selten wurden die tatsächlichen Risiken verschwiegen oder in unzulässiger Weise klein geredet und verharmlost. Ansehnliche Renditen wurden versprochen. Besonderheiten der jeweiligen Anlageform wurden oftmals nicht erläutert.

Dies zeigen zahlreiche Gespräche mit betroffenen Kunden, welche RA Siegfried Reulein, KSR Rechtsanwaltskanzlei aus Nürnberg, geführt hat.

Der BGH hat zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind (Urteil vom 24.10.2023, Az. II ZR 211/21). 

Deshalb müssen die  Berater oder Vermittler die einschlägige Fach- und Tagespresse auswerten sowie Warnlisten zur Kenntnis nehmen und Anleger entsprechend informieren. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen Beratungspflichten vor, welcher zu Schadenersatzansprüchen des geschädigten Anlegers führen kann.

Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 (AZ. 2 O 259/19) Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt und Traunstein haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt. Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.

Anlegern, die ihr Geld in eine Nachrangige Namens-Teilschuldverschreibung mit fester Verzinsung u.a. bei der Cleantech Infrastruktur GmbH investiert haben, ist anzuraten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir schwerpunktmäßig in allen Fragen des Bank-, Wertpapier- sowie des Kapitalanlagerechts tätig. 

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.

Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall.

Sie möchten schnell Ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz und Rückabwicklung Ihrer Beteiligung erfahren? Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie umgehend eine fundierte Ersteinschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Falles.


KSR Rechtsanwaltskanzlei
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2

3. Stock
90449 Nürnberg
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 08:30 - 17:30 Uhr

Fr.: 08:00 - 16:30 Uhr

Termine nach Vereinbarung

Telefon: 0911/760 731 10
Fax: 0911/760 731 120
E-Mail: 
info@ksr-law.de

Rechtsberatung ist Vertrauenssache. Daher ist unser Hauptanliegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, geprägt von gegenseitigem Respekt. Hierbei steht im Vordergrund die Anliegen unserer Mandanten ernst zu nehmen und individuell zu behandeln. Dies umfasst nicht nur eine sorgfältige Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts, sondern auch eine umfassende Analyse unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung sowie aller Chancen und rechtlichen sowie wirtschaftlichen Risiken des Einzelfalls und die Erarbeitung sachgerechter, fundierter und praktisch umsetzbarer Lösungsvorschläge und Handlungsempfehlungen. Wir gehen für unsere Mandanten mit der Zeit, sind regional verankert und fachbereichsübergreifend kollegial bestens vernetzt.

Unser Leistungsangebot im Bereich Kapitalmarktrecht | Kapitalanlagerecht | Anlegerschutz umfasst die Beratung und Vertretung von Privatleuten, institutionellen Anlegern und Unternehmen u.a. in nachfolgenden Teilbereichen:

Konzeptionelle Beratung und Umsetzung von alternativen Finanzierungskonzepten ohne Banken (z.B. Crowdfunding, partiarische Darlehen, Genussrechte)“Anlagebetrug / Grauer KapitalmarktGeschlossene Fonds (z.B. Immobilienfonds, Filmfonds, Medienfonds, Umweltfonds, Lebensversicherungsfonds, Schifffonds, Dachfonds)Schrottimmobilien(atypisch) stille BeteiligungenGenussscheinePartiarische Darlehen / NachrangdarlehenSwap-GeschäfteZertifikate / Anleihen / InhaberschuldverschreibungenVermögensverwaltungWiderspruch / Rücktritt bei Lebensversicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen CFDs und binäre Optionen


Darlehensverträge, insbesondere Beendigung durch Kündigung und Geltendmachung von VorfälligkeitsentschädigungVerbraucherdarlehensverträge / Immobilienverbraucherdarlehensverträge, insbesondere WiderrufUnternehmerkredite, insbesondere Beratung vor Abschluss und Übersicherung von KreditgebernKreditsicherungsrecht (z.B. Grundschulden, Bürgschaften, Sicherungsübereignungen, Globalzessionen oder Pfandrechte)VermögensverwaltungVermittlung von Kapitalanlagen / fehlerhafte AnlageberatungBausparverträgeKonzeptionelle Beratung und Umsetzung von alternativen Finanzierungskonzepten ohne Banken (z.B. Crowdfunding, partiarische Darlehen, Genussrechte)

Foto(s): Siegfried Reulein


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

Beiträge zum Thema