Tod des Arbeitnehmers: Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung

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Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch von 24 Werktage pro Kalenderjahr bei einer Sechs-Tage-Woche. Heute ist eine Fünf-Tage-Woche üblich, der Arbeitnehmer hat hiernach 20 Arbeitstage Urlaubsanspruch.

Der Resturlaub kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden. Dieser ist dann abzugelten. Fraglich ist, ob beim Tod des Arbeitnehmers sein Anspruch auf Urlaubsabgeltung erlischt oder vererbt wird.

Bisher hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Dieser wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um. Die Begründung lautete, dass die Leistungspflichten des Arbeitnehmers höchstpersönlich sind und die Urlaubsgeltung nur an die Person des Arbeitnehmers angeknüpft wird (Urteil vom BAG v.20.9.2011, 9 AZR 416/10).

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der bezahlte Jahresurlaub mit dem Tod des Arbeitnehmers auf dessen Erben übergeht (EuGH, Urteil v. 12.06.2014, C-113/13). Danach sind Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung vererblich. Der Tod beendet das Arbeitsverhältnis, lässt aber nicht die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen.


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