Tragen eines Hörgerätes: Darauf kann die Fahrerlaubnisentziehung nicht gestützt werden

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Sachverhalt:

Der Antragsteller ist schon 1930 geboren und beantragte im Juli 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde die Umschreibung seiner Fahrerlaubnis. Die alte Fahrerlaubnis war aufgrund des Alters (Erwerb 1962) unansehnlich geworden.

Als er bei der Behörde war, stellte die Mitarbeiterin fest, dass der Antragsteller ein Hörgerät trug. Sie fragte ihn, ob er mit dem Hörgerät gut zurecht komme, was dieser bejahte. Daraufhin wurde er aufgefordert, ein ärztliches Attest zu seinem Hörvermögen vorzulegen. Das machte der Antragsteller auch, er war nämlich regelmäßig beim HNO-Arzt. Der bescheinigte ihm, dass er aufgrund des Hörgerätes ein „altersnormales Hörvermögen“ habe. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten.

Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte daraufhin eine Ergänzung des Attestes, dass der Hörverlust in Prozent nach der Tabelle von Rösner beurteilt werden müsse. Der Antragsteller legte ein Attest vor, in dem der prozentuale Hörverlust anhand der Tabelle nach Bönninghaus und Röser angegeben war.

Daraufhin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde im Oktober 2015 an, dass der Antragsteller bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ein Gutachten beibringen solle. Als Frist wurde ihm der 15.12.2015 genannt. Er hielt diese Frist nicht ein, daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21.12.2015 die Erlaubnis zum Führen von Kfz. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller trage ein Hörgerät, aufgrund des ohrenärztlichen Attestes läge ein Hörverlust von 56 % des rechten und 100 % des linken Hörvermögens vor. Deshalb bestünde an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kfz Bedenken, weshalb die Beibringung eines Gutachtens angeordnet worden sei. Da er das Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kfz auszugehen, deshalb sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Antragsteller legte Eilantrag ein. Das Verwaltungsgericht hat diesem stattgegeben.

Kurz und knapp hat das Gericht entschieden, dass einem 85 Jahre alten Bürger (dem Antragsteller) zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, nachdem dieser sich geweigert hatte, ein ärztliches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit beizubringen. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolge überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt würden.

Da durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden könne, seien hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Das bei dem Antragsteller neben der bei ihm fachärztlich attestierten Beeinträchtigung der Hörleistung, wegen der er ein Hörgerät trage, gleichzeitig andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorlägen, sei nicht ersichtlich und auch von der Fahrerlaubnisbehörde nicht ansatzweise behauptet. Es liege daher nahe, dass die Fahrerlaubnisbehörde allein aufgrund des Alters des Antragstellers eine weitere Untersuchung angeordnet habe.

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