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Trauer statt Urlaubsfreude – was gilt beim Reiserücktritt?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Der Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr und wird oft schon Monate im Voraus gebucht. Die Reise ist gebucht, man freut sich das ganze Jahr auf Karibik, Südsee oder das australische Outback und spart durch den Frühbucherrabatt Geld für die Reisekasse.

Groß ist aber nicht nur die Vorfreude auf die Reise, sondern auch das Risiko, diese gar nicht erst antreten zu können. Je eher der Reisevertrag geschlossen wird, desto größer ist das Risiko, die Reise z. B. wegen unerwarteter Krankheit, Tod eines Angehörigen, Trennung oder plötzlicher Arbeitslosigkeit nicht machen zu können oder zu wollen.

Stornierung einer Reise

Grundsätzlich kann man als Reisender vor Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Für dieses freie Rücktrittsrecht braucht der Reisende weder eine Begründung, noch muss er eine bestimmte Form einhalten.

Wenn man also krank wird, nach einer Kündigung plötzlich Geldsorgen hat, ein Angehöriger stirbt oder man sich von seinem Lebenspartner trennt, ist es in der Regel kein Problem, die Reise zu stornieren.

Stornierungsgebühren

Wer eine Reise storniert, muss dem Reiseveranstalter aber regelmäßig eine angemessene Entschädigung zahlen. Diese Entschädigung bezeichnet man oft auch als Stornogebühren. Die meisten Reiseveranstalter legen die Höhe der Stornogebühren in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nicht nach der Art der Reise, sondern nach dem Zeitpunkt der Stornierung.

Je kurzfristiger man von der Reise zurücktritt, desto höher sind die Stornogebühren. So verlangte ein Reiseveranstalter z. B. zehn Tage vor Reisebeginn 75 % des ursprünglichen Reisepreises, und für eine Mehrbettkabine auf einem Kreuzfahrtschiff musste sogar der komplette Reisepreis gezahlt werden.

Der Reisende ist also nicht verpflichtet, eine gebuchte Reise anzutreten. Wenn er sich entscheidet, die gebuchte Reise doch nicht zu machen, muss er aber unter Umständen einen empfindlichen Teil des Reisepreises als Stornogebühren zahlen.

Absicherung durch Reiserücktrittsversicherung

Die Reiserücktrittsversicherung schützt Reisende vor den finanziellen Belastungen hoher Stornogebühren, indem sie grundsätzlich die Stornogebühren erstattet, wenn Versicherte durch bestimmte Ereignisse wie Tod, Unfall oder Krankheit von einer Reise zurücktreten.

Mit den Details eines solchen Erstattungsanspruchs musste sich das Amtsgericht München in einer aktuellen Entscheidung befassen.

Reisestornierung nach Tod des Ehemanns

In dem vorliegenden Fall buchte ein Ehepaar bereits im Dezember eine gemeinsame Reise für den kommenden Juni zum Preis von knapp 6000 Euro. Im April entschloss sich das Paar, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Als der Ehemann verstarb, stornierte die Ehefrau die Reise wenige Wochen nach dessen Tod. Der Reiseveranstalter verlangte etwa die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung.

Pflichten bei der Reiserücktrittsversicherung

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung in diesem Fall die Stornogebühren der Ehefrau nicht ersetzen muss, weil die Frau den Tod des Mannes nicht rechtzeitig gemeldet hat und die Reise erst einige Wochen später stornierte.

Grundsätzlich gibt es zu jeder abgeschlossenen Versicherung Versicherungsbedingungen, die regeln, was genau versichert ist und welche Pflichten der Versicherte hat. Zu den klassischen Pflichten des Versicherten gehört es z. B., den Versicherungsfall sofort der Versicherung zu melden. Verletzt der Versicherte diese Pflicht, indem er den Versicherungsfall etwa erst viel später meldet, muss die Versicherung meist nicht mehr zahlen.

Im vorliegenden Fall wäre die Ehefrau nach den Versicherungsbedingungen ihrer Reiserücktrittsversicherung verpflichtet gewesen, den Tod des Mannes sofort der Versicherung zu melden und auch die Reise sofort zu stornieren.

Beides hat die Ehefrau erst einige Wochen nach dem Tod ihres Mannes getan. Damit hat sie ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, was die Versicherung wiederum von ihrer Zahlungspflicht befreit hat.

Trauer ist keine Krankheit

Zudem hat das Amtsgericht München angemerkt, dass die schwere Trauer der Ehefrau auch keine unerwartete Krankheit im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen wäre. Rechtlich ist Krankheit immer ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der eine Heilbehandlung erfordert. Die Trauer der Ehefrau ist aber nach der Entscheidung des Amtsgerichts München gerade nicht regelwidrig, sondern vielmehr eine ganz normale Folge des Todes ihres Mannes.

Fazit: Grundsätzlich kann man bis zum Beginn einer Reise jederzeit grundlos vom Reisevertrag zurücktreten. Damit die Reiserücktrittsversicherung aber die Stornogebühren übernimmt, sollte man sich vorher über die versicherten Reiserücktrittsgründe und seine Pflichten informieren. Dann steht der Reisestornierung auch wirklich nichts mehr im Weg.

(AG München, Urteil v. 20.08.2015, Az.: 233 C 26770/14)

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