Trennung – Was passiert mit der Baufinanzierung?

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Das Landgericht Bremen hat schon 1999 entschieden, dass Ehegatten oder Lebenspartner bei einer Trennung eine Baufinanzierung außerordentlich kündigen können.

Der Fall:

Der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin hatten im Jahr 1992 von der beklagten Bank ein Baudarlehen in Höhe von 335.000 DM zu einem bis 2002 festgeschriebenen Zinssatz erhalten.

Bei der Trennung vereinbarten sie, dass der Kläger das Haus und das Darlehen alleine übernehmen solle. Sie baten die Beklagte deshalb, die Lebensgefährtin aus der Haftung zu entlassen. Die Beklagte lehnte dies ab, weil sie den Kläger alleine nicht als ausreichend leistungsfähig ansah.

Der Kläger besorgte sich daraufhin bei einer anderen Bank eine neue Finanzierung und bot der Beklagten die Ablösung des Darlehens an. Die Beklagte verlangte hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 43.000 DM. Dieses Angebot hatte das Paar angenommen und der Kläger beglich die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung.

Später ließ der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung durch die Verbraucherzentrale überprüfen. Die Überprüfung ergab, dass die Bank rund 4.300 DM zu viel verlangt hatte.

Die Bank weigerte sich, diesen Betrag zu erstatten. Da der Kläger und seine Lebensgefährtin kein Recht gehabt hätten, das Darlehen vor Ablauf der Zinsbindung abzulösen, hätte die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung frei vereinbart werden können.

Die Entscheidung:

Dies hat das Landgericht Bremen anders gesehen. Der Wunsch eines Miteigentümers, seinen Miteigentumsanteil wegen einer Trennung auf den anderen Miteigentümer zu übertragen, stelle ein berechtigtes Interesse für eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages nach § 490 Abs. 2 BGB dar. Die Bank könne daher nur eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Sie müsse daher den zu viel gezahlten Betrages zurückzahlen.

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