Treuwidrige Zurückweisung einer Abmahnung

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Nach einem Wettbewerbsverstoß wurde abgemahnt, dabei aber nicht nur verlangt eine Unterlassungsunterwerfung zu unterschreiben, sondern gleichzeitig ein Unterlassungsvertrag angeboten.

Hierbei handelt es sich dann um eine Abmahnung mit doppelter Funktion, wobei beide Funktionen unabhängig voneinander bestehen können. Der Unterschied liegt aber darin, dass die Unterlassungsunterwerfung eine einseitige Willenserklärung des Abgemahnten darstellt, den Wettbewerbsverstoß zukünftig zu unterlassen.

Ein Unterlassungsvertrag ist als "normaler" Vertrag zu qualifizieren, bei dem immer zwei übereinstimmende Willenserklärung benötigt werden. Es handelt sich gerade nicht um eine einseitige Willenserklärung. Daraus folgt, dass § 174 BGB nicht anwendbar ist, so dass die Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde des Vertreters nicht zur Unwirksamkeit eines solchen Vertrages führt.

Wird dann vom Abgemahnten der Vertrag unterzeichnet, die Unterlassungserklärung aber aufgrund der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen, ist darin ein treuwidriges Verhalten zu sehen. Denn der Abgemahnte suggeriert gerade durch die unverzügliche Zurückweisung der Unterlassungserklärung, er sei der Ansicht, der Vertreter würde ohne Vollmacht handeln. Denn ein Interesse an der Wirksamkeit des Unterlassungsvertrages muss auch beim Abgemahnten bejaht werden, da ansonsten weiter Wiederholungsgefahr vorliegen würde und er sich entsprechenden gerichtlichen Verfahren ausgesetzt sehen müsste. (OLG Zelle, Urteil v. 02.09.2010, Az.: 13 U 34/10

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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