Trotz Freisprechanlage: Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer?

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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.04.2016 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer nur dann vorliegt, wenn der Fahrer das Telefon in den Händen halten müsste, um zu telefonieren.

Der betroffene Autofahrer hatte außerhalb des Fahrzeugs ein Telefonat begonnen. Als er in das Fahrzeug einstieg, vergaß er das Smartphone aus der Hand zu legen, obwohl sich dieses automatisch mit der Freisprechanlage via Bluetooth verbunden hatte.

Während der Fahrt wurde das Telefonat über die Freisprechanlage weitergeführt. Weil der Betroffene das Handy dennoch nicht aus der Hand gelegt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht wegen fahrlässiger Benutzung eines Mobiltelefons mittels Haltens während der Fahrt zu einer Geldbuße in Höhe von 60 € (§ 49 Abs. 1 Nr. 22, § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO).

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und führte zum Freispruch. Zur Begründung führte das OLG Stuttgart an, dass ein Autofahrer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, nicht gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer gem. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVG verstößt, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.

Zu dieser Auslegung zwingt auch der Wortlaut, nach dem einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt nicht gestattet ist, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Das war hier wegen der Freisprechanlage gerade nicht der Fall. Darauf, dass das Handy trotzdem in der Hand gehalten wurde, kam es somit nicht an.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.04.2016

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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