Trunkenheit im Verkehr – Verteidigungsmöglichkeiten BayObLG DAR 2005,458

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Für Fahrer von Kraftfahrzeugen gilt gemäß § 24a StVG die sogenannte 0,5 Promille-Grenze:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Im Gegensatz zu diesem Ordnungswidrigkeitstatbestand, der auch bei nur abstrakter Gefährdung eingreift und durch die Polizei somit faktisch immer bei Überschreiten der Grenze geahndet wird, setzt der Straftatbestand des § 316 StGB eine konkrete Gefährdung voraus. Dies ist bei äußerlich erkennbaren alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, wie z. B. dem Fahren in Schlangenlinien oder Überschreiten von Fahrbahnbegrenzungen der Fall.

Wie kann man sich gegen die abstrakte Ordnungswidrigkeit verteidigen ?

Die Indizwirkung auf Tatbestandsebene ist nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts widerlegt, wenn das KFZ nur 1-2 m ohne Anlassen des Motors bewegt wird, um einem anderen Fahrer die Ausfahrt zu ermöglichen (BayObLG DAR 2005,458). 

Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm sieht den Tatbestand nicht als erfüllt an, wenn das Fahrzeug nur über ca. 15 m auf einer Nebenstrecke bewegt wird, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das abgestellte Fahrzeug am nächsten Tag zu verhindern (OLG Hamm DAR 1988,63 = VRS 74,136). 

Wenn das Fahrzeug neben einer Parkplatzeinfahrt abgestellt war und zur Nachtzeit rückwärts auf die Parkfläche umgesetzt wird, liegt nach dem OLG Köln kein Verstoß, auch wenn eine längere Fahrt beabsichtigt war (OLG Köln NZV 1994,157).

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich seit Jahren speziell auf das Fahrverbots- und Bußgeldrecht bei spezialisiert. Vielen Mandanten hat er vor etlichen Gerichten in Bayern und Baden-Württemberg persönlich beigestanden und viele Fahrverbote verhindert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung verliehen.


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