UDI Energie Festzins III und VII – BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an

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Droht UDI Energie Festzins III und VII jetzt das gleiche Schicksal wie der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG?

Erst vor rund zwei Wochen (29. April 2021) hatte das Amtsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 401 IN 775/21 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG eröffnet. Vorausgegangen war die Anordnung der BaFin, das Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Nun gibt es eine derartige Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ebenso für die UDI Energie Festzins III und VII GmbH & Co. KG. Droht nun den Gesellschaften das gleiche Schicksal der „Schwester“ UDI Energie Festzins VI, nämlich die Insolvenz?

Kurzer Rückblick auf die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG

Vor wenigen Wochen hatte die BaFin für die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäftes angeordnet. Kurz darauf meldete die Gesellschaft beim Amtsgericht Leipzig Insolvenz an. Da die Gelder sämtliche in Projekten investiert und gebunden sind, kann die Gesellschaft die Anlegergelder nicht zurückzahlen. Ein Verkauf der Anlagen ist auch nicht ohne weiteres möglich. Wie die Gesellschaft ausführte, sind die Anlagen auch mit Bankdarlehen finanziert. Die Banken haben Sicherheiten auf den Anlagen, so dass sich ein Verkauf schwierig gestaltet.

Festgestellt wurde seitens der Bundesaufsichtsbehörde ein ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft.

Einlagengeschäfte sind Darlehen die eine Person, hier die Anleger, einer anderen, hier die jeweilige UDI Gesellschaft, gewährt, und die unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des Darlehensnehmers „unbedingt“ zurückzuzahlen sind.  Mit der in den Verträgen der UDI enthaltenen Nachrangklausel sollte sicher gestellt werden, dass die Gelder nur zurückzuzahlen sind, wenn dies der Gesellschaft wirtschaftlich möglich ist.

Gerichte haben die von der UDI verwendete Nachrangklausel jedoch bereits in zahlreichen Fällen für unwirksam erklärt. Sie hielten es u.a. für verwirrend, dass in den Verträgen der Begriff „Festzins“ verwendet wird. Das verwirrt und verschleiert den Nachrangcharakter der Klause.

Ohne eine wirksame Nachrangklausel handelt es sich aber um „unbedingt“ rückzahlbare Gelder. Und hierfür fehlt den UDI Gesellschaften die Erlaubnis der BaFin.

Aktuelle Anordnung der BaFin für UDI Energie Festzins III und VII

Ganz aktuell gibt es mit Stichtag 10. Mai 2021 nun auch eine Anordnung seitens der BaFin für die UDI Energie Festzins III und VII GmbH & Co. KG, das Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln. Droht demzufolge das gleiche Schicksal wie bei UDI Energie Festzins VI, nämlich dass die Gesellschaft in kurzer Zeit Insolvenz anmelden muss?

Schaut man sich den UDI Energie Festzins VI an, ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch die aktuell vom Verbot des Einlagengeschäfts betroffenen Gesellschaften voraussichtlich zahlungsunfähig werden könnten. Grund ist, dass aufgrund der geforderten Abwicklung sämtliche Anlegergelder umgehend zurückgezahlt werden müssen. Dafür könnte es der Gesellschaft allerdings an ausreichender Liquidität fehlen. Denn auch bei diesen Gesellschaften sind die Gelder in Projekten investiert. 

Diese sind nicht einfach verkäuflich. Außerdem sind sie mit Sicherungsrechten von Banken belastet.

Was bedeutet die Anordnung der BaFin im Detail?

An dieser Stelle möchten wir etwas näher auf dem Hintergrund einer Anordnung durch die BaFin eingehen, die – wie im aktuellen Fall – sowohl die Einstellung als auch die Abwicklung des Einlagengeschäfts beinhaltet.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nimmt ein derartiges Verbot des Einlagengeschäftes und die Anordnung zur Abwicklung in der Regel nur dann vor, wenn ihrer Ansicht nach unerlaubte Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben werden. Wie im Detail gegen solche unerlaubten Geschäfte vorzugehen ist, ist im Paragraphen 37 KWG geregelt.

Danach hat die Anordnung der Aufsichtsbehörde betreffend des Verbots der Einlagen und der geforderten Abwicklung folgende Konsequenzen:

  • Einlagengeschäft muss umgehend eingestellt werden
  • Einlagengeschäft ist sofort abzuwickeln
  • Gelder der Anleger müssen umgehend zurückgezahlt werden
  • Schadensersatzansprüche der Anleger aufgrund unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften
  • Insolvenz betreffender Gesellschaften relativ wahrscheinlich

Die Anordnung der BaFin hat also sowohl für die Gesellschaft als auch für Anleger gravierende Auswirkungen. Entsprechende Gesellschaften haben in der Vergangenheit bei derartigen Anordnungen in vielen Fällen Insolvenz anmelden müssen, wie das aktuelle Beispiel der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG zeigt.

Grund ist vor allem, dass häufig ausreichende Liquidität fehlt, um sofort sämtliche Anlegergelder – wie aus dem Nachrangdarlehen – sofort zurückzahlen zu können. Die mögliche Insolvenz wiederum führt bei Anlegern dazu, dass diese zwar einerseits einen Anspruch darauf haben, ihr Kapital sofort zurückzuhalten. Es droht die Insolvenz.

Was können Anleger jetzt tun?

Bisher ist die UDI Energie Festzins III und VII GmbH & Co. KG noch nicht insolvent, sondern die BaFin hat „lediglich“ die Abwicklung des Einlagengeschäftes angeordnet. Dadurch können Anleger allerdings bereits aktiv werden, indem sie Schadensersatzansprüche geltend machen und die umgehende Rückzahlung des Kapitals einfordern.

Schon jetzt ist es empfehlenswert und sinnvoll, sich an eine spezialisierte Anwaltskanzlei zu wenden. So bietet beispielsweise die auf Bank- und Kapitalmarktrecht fokussierte Kanzlei CDR-Legal ein kostenloses Erstgespräch an. Im Gespräch besprechen wir, welche Möglichkeiten jetzt bereits bestehen und was im Fall einer eventuellen Insolvenz der  UDI Energie Festzins III und VII GmbH & Co. KG zu tun wäre.

Foto(s): @pixabay.com/Oimheidi


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