UDI Geldanlagen: Anleger sollen jetzt auf Ansprüche aus Nachrangdarlehen verzichten

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++ News: Webinar vom 11.05.2021++

In Kürze: Wie uns Mandanten berichten, hat die UDI hat am 11.05.2021 in einem Webinar zu der Vereinbarung Stellung genommen. Die Kanzlei CDR-Legal  wird die Aussagen analysieren und kommentieren. Besuchen Sie dazu die Webseite von CDR Legal Rechtsanwalts GmbH.

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Eine der vielen Beteiligungsmöglichkeiten der UDI Gesellschaften war die Form des Nachrangdarlehens. Viele Anleger nutzten diese Chance, unter anderem bei 

  • UDI Energie Festzins II – IX
  • UDI Energie Feszins 10 – 13
  • te Energy Sprint Festzins I
  • UDI Immo Sprint Feszins I
  • UDI Immo Sprint Festzins II

Die Zahlungen an die Anleger blieben jedoch teilweise schon seit langer Zeit aus. Es war klar, dass die Gesellschaften in Schieflage geraten waren.

Nun schlagen die UDI Gesellschaften den Anlegern von Nachrangdarlehen eine Vereinbarung vor, die den möglichen Verlust offenkundig macht.

Hintergrund der Vereinbarung zwischen der UDI und den Anlegern

Immer wieder kam es zwischen den Anlegern und der UDI zu Auseinandersetzungen über die Nachrangklausel. Die UDI Gesellschaften verweigerten unter Hinweis auf die Klausel die Auszahlung. Die Anleger hielten dem entgegen, dass die Klausel gar nicht wirksam sei. 

Tatsächlich stellen Gerichte und die BaFin immer strengere Anforderungen an die Gültigkeit von Nachrangklauseln. Der Verbraucher soll geschützt werden und ihm soll klar vor Augen geführt werden, welche Risiken er eingeht. Die UDI muss zu Recht fürchten, dass auch ihre Nachrangklausel ungültig ist. Sie müsste dann sofort sämtliche fälligen Nachrangdarlehen bedienen. Eine Insolvenz wäre sehr wahrscheinlich.

Was viele Anleger nicht wissen ist, dass im Falle einer Insolvenz des Unternehmens zunächst alle anderen Gläubiger befriedigt werden, bevor die Nachrangdarlehen an der Reihe sind. Somit besteht die Gefahr eines Totalverlustes, sollte die Insolvenzmasse nicht ausreichen, um alle Verbindlichkeiten abzudecken.

Was schlägt die UDI den Anlegern vor?

Auslöser mag die zweifelhafte Nachrangklausel sein. Aber dabei belässt es die UDI nicht. 

Abgeschlossen wird die Vereinbarung zwischen dem Anleger, die jeweiligen UDI Gesellschaft und einer U 20 Prevent GmbH aus Roth . Man achte hier auf die identischen Geschäftsführer. 

Hier die wichtigsten Punkte der Vereinbarung im Überblick:

  1. Forderungsabtretung
    Der Anleger tritt z.T. bis zu 86 % seiner Forderung an die U 20 Prevent GmbH ab. Im Gegenzug dafür erhält er 1€.
    Die Abtretung des Anspruchs umfasst außerdem sämtliche bereits fälligen oder zukünftig noch fälligen Zinsen, sowie Ansprüche des Anlegers gegen den Emittenten und Dritte. Als Dritter wird hier ausdrücklich auch der Vermittler genannt. Bei vielen Anleger ist der Vermittler ebenfalls eine UDI Gesellschaft.
  2. Zahlung des Restanspruch
    Der restliche Anspruch verbleibt beim Anleger. Erhält der Anleger bis zu einem bestimmten Datum darauf keine Zahlungen, verfällt auch dieser Anspruch. Der Anleger würde dann völlig leer ausgehen. 
  3. Aufschiebend bedingte Forderungsabtretung
    Sollte die Bafin aufgrund einer unwirksamen Nachrangklausel die Rückabwicklung anordnen, würde auch noch der beim Anleger verbleibende Restanspruch automatisch auf die U 20 Prevent übergehen. Dafür würde der Anleger dann irgendwann einmal, eventuell einen Kaufpreis bezahlt bekommen. 
  4. Änderung der Nachrangklausel
    Es ist offensichtlich, dass die UDI Gesellschaften sich nicht sicher sind, ob die Nachrangklausel in ihren Verträgen wirksam sind. Mit der neuen Vereinbarung und einer neuen Nachrangklausel will das Unternehmen die Anleger nun endgültig in die Nachrangposition drängen.
  5. Die Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass alle Anleger oder zumindest ein großer Teil unterschreibt.

Welche Folgen hat dies für den Anleger?

Nach Einschätzung der Kanzlei CDR Legal ist diese Vereinbarung das Eingeständnis, dass die Anleger sich auf massive Verluste einstellen müssen. 

Der Anleger überträgt große Teile seiner Forderung und alle Zinsen, vergangene und künftige. Hinzu kommt, dass er auf mögliche Ansprüche gegen seinen Vermittler verzichten soll. Und das nicht nur, wenn es sich dabei um eine UDI Gesellschaft handelt, sondern auch bei externen Vermittlern.

Stellt sich die Frage, was Prevent U 20 GmbH mit diesen Ansprüchen vorhat. Wieso wird nicht einfach ein Forderungsverzicht vereinbart? 

Der Anleger erhält nur die vage Hoffnung, dass er in einigen Jahren wenigstens einen kleinen Teil seiner Kapitaleinlage zurückerhält. Zugesichert wird hier aber auch nichts.

Ungewöhnlich auch, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig gemacht wird, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anleger dem zustimmt.

Dem Anleger ist zu raten, sich sehr genau zu überlegen, ob er die Vereinbarung unterschreibt. Dazu muss er sich im Klaren sein, welche Rechte er aufgibt und was er dafür im Gegenzug erhält. 

Frau Rechtsanwältin Ruppel steht Ihnen gerne zur Rücksprache zur Verfügung. Gemeinsam bewerten wir Ihre Situation und mögliche Lösungen. 

Foto(s): @pixabay/analogicus


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