UDI Gesellschaften droht Insolvenz – Schuldenschnitt ablehnen!

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Behördliche Rückabwicklungsanordnung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 5. Mai von der UDI VI GmbH & Co. KG verlangt, von Kleinanlegern erhaltene Nachrangdarlehen rückabzuwickeln. Da der Rangrücktritt unwirksam sei, handele es sich um ein Einlagengeschäft, für das die UDI VI keine Genehmigung besitze. Die UDI VI hat daraufhin ein Insolvenzverfahren beantragen müssen, weil sie die Nachrangdarlehen nicht zurückzahlen kann.

Andere UDI-Gesellschaften schlagen Schuldenschnitt vor

Die anderen UDI-Gesellschaften haben ihren Anlegern daraufhin ganz schnell vorgeschlagen, bis 21.05.2021 auf einen Großteil ihrer Darlehensforderungen zu verzichten, damit sie im Falle weiterer Rückabwicklungsanordnungen der BaFin keine Insolvenz beantragen müssen. Die UDI IV hat zum Beispiel vorgeschlagen, dass die Anleger 85 % ihrer Darlehensforderungen für nur 1 Euro an die U 20 Prevent GmbH verkaufen. Im Ergebnis bedeutet dies einen endgültigen Verlust von 85 % des angelegten Betrages. Für den Fall, dass die BaFin auch bezüglich der UDI IV eine Rückabwicklung der Nachrangdarlehen anordnet, sieht der Vorschlag außerdem vor, dass auch die restlichen 15 % des Nachrangdarlehens für einen Kaufpreis von nur 7 % an die U 20 Prevent GmbH übergehen. Das würde dann einen Verlust von 92 % ausmachen.

Schuldenschnitt ablehnen!

Die UDI behauptet zwar, eine Insolvenz sei wegen der hohen Kosten für den Insolvenzverwalter und der ungünstigen Verwertung von Vermögenswerten in Insolvenzverfahren für die Anleger ungünstiger als ein Schuldenschnitt, daran bestehen aber erhebliche Zweifel. Da die Nachrangklausel unwirksam ist, könnten die Anleger in einem Insolvenzverfahren den vollen Darlehensbetrag als normale Insolvenzforderung anmelden und es ist nicht ausgeschlossen, dass die Insolvenzquote höher als 15 % ist. Gegen einen Schuldenschnitt spricht des Weiteren, dass die Anleger gar keine Forderungen mehr zur Insolvenztabelle anmelden könnten, wenn die Gesellschaften trotz des Schuldenschnitts doch noch einen Insolvenzantrag stellen, weil neue wirksame Rangrücktrittsklausel vereinbart werden sollen. Schließlich besteht auch noch die Gefahr, die restlichen 15 % für einen Kaufpreis von nur 7 % an die U 20 Prevent GmbH zu verlieren, wenn die BaFin die Rückabwicklung der Nachrangdarlehen anordnet.

Schadensersatz

Betreibt jemand ein Einlagengeschäft ohne Erlaubnis der BaFin, haftet er den Anlegern nach dem Kreditwesengesetz auf Schadensersatz. Geschädigte Anleger sollten daher prüfen lassen, ob Sie den Geschäftsführer ihrer UDI-Gesellschaft in die Haftung nehmen können, denn aufgrund der Unwirksamkeit der Nachrangklausel handelt es sich bei den Darlehen um Einlagen.

Schließlich kommt auch noch eine Haftung des Finanzberaters in Betracht, wenn dieser nicht ordentlich über die Risiken der Nachrangdarlehen aufgeklärt hat.

Foto(s): www.verbraucherrecht-leipzig.de

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