UDI - te management GmbH und weitere Gesellschaften in Insolvenz

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In den letzten Wochen und Monaten folgte für Anleger eine Hiobsbotschaft der nächsten rund um die Unternehmensgruppe der UDI und te.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, u.a. Mitteilungen vom 11.05.2021 und 11.06.2021) hat u.a. hinsichtlich der

UDI Energie FESTZINS III GmbH & Co. KG,

UDI Energie FESTZINS IV GmbH & Co. KG,

UDI Energie FESTZINS V GmbH & Co. KG,

UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG und der

UDI Energie FESTZINS VIII GmbH & Co. KG und der

UDI Energie Mix FESTZINS GmbH & Co. KG

die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts angeordnet, es wurden bereits hinsichtlich mehrerer Unternehmen der Gruppe Insolvenzanträge gestellt.

Hintergrund ist wohl die Unwirksamkeit der - im Wesentlichen bei allen angebotenen Anlagen einheitlich formulierten - qualifizierten Nachrangklausel, so dass sich die Anlagen als Bankgeschäft in Form des Einlagengeschäfts darstellen und daher gemäß § 32 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG einer Erlaubnis der BaFin bedurft hätten, welche nicht vorliegt.

Dies wiederum führt grds. zu einer persönlichen Haftung des jeweiligen Geschäftsführers der Emittentin bzw. Darlehensnehmerin.

Vor dem Hintergrund drohender Insolvenzen eine erfolgversprechende Alternative zu einem Vorgehen gegen die UDI-/te-Gesellschaften.

In der Folge schrieb die UDI-Gruppe Anleger an und machte ein Angebot - aus hiesiger Sicht gerichtet auf eine Verzichtsvereinbarung - im Rahmen dessen Anleger einer „Projektgesellschaft“ sämtliche Ansprüche gegen Emittentinnen und Vertrieb gegen Zahlung eines Bruchteils der Anlagesumme abtreten sollen. In den Erläuterungen heißt es u.a.

Die qualifizierte Nachrangklausel mit der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre ist der Wesenskern eines Nachrangdarlehens, wie es die UDI-Gruppe im Zeitraum 2011 bis 2018 vermittelt hatte.

Wie u.a. der Brancheninformationsdienst kapital-markt-intern (18.06.2021 k-mi 24/2021) berichtet, herrscht auch hinsichtlich der Mittelverwendung innerhalb der Gruppe Unklarheit, es ist offenbar nicht auszuschließen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Anlegergelder direkt an die te management GmbH des Herrn Stefan Keller geflossen ist, welche nun ebenfalls Insolvenzantrag stellte.

Mitteilungen nach § 11a Abs. 1 VermAnlG über den möglichen Forderungsausfall liegen (BaFin, u.a. Mitteilungen vom 18.06.2021, weitere Mitteilungen bereits früher) u.a. zu

UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG

UDI Immo Sprint FESTZINS II GmbH & Co. KG

UDI Energie FESTZINS 13 GmbH & Co. KG

UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG

s. auch folgende frühere Beiträge:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/udi-bezeichnung-von-kapitalanlagen-als-festzins-anlage-oder-solide-anlage-irrefuehrend_179397.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/te-solar-sprint-udi-keller-und-te-management-unverschaemtes-oder-gar-unmoralisches-angebot_155128.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/udi-beratungsgesellschaft-mbh-neuer-gesellschafter-alter-bekannter_152189.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/te-solar-sprint-iv-gmbh-co-kg-forderungsausfall-moeglich_151758.html

Fazit

Anleger sehen sich bei solchen Kapitalanlagen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.

Doch sie sollten sich nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren und hat das wohl erste Urteil gegen die UDI GmbH (n.rk., beim BGH anhängig) erstritten.

Nicht selten kommt es auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft(en), regelmäßig sind die Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Gesellschaft (Emittentin) selbst, aber auch gegen Berater bzw. Beratungsunternehmen, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.

Foto(s): Rechtsanwalt Rainer Lenzen


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