Überhöhte Handyrechnungen erhalten – ein Hoffnungsschimmer mit dem OLG Schleswig…

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Das OLG Schleswig hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es der Mobilfunkanbieter versäumt hatte, seine Kunden darüber aufzuklären, dass für das internetfähige Handy keine Datenflatrate mit umfasst ist.

Das klagende Unternehmen ist ein Mobilfunkanbieter. Es hatte mit dem beklagten Verbraucher einen Vertrag über Mobilfunkleistungen abgeschlossen, der auch die Nutzung des Internets umfasste. Die Preise für die Internetnutzung richteten sich bei diesem Vertrag nach der abgerufenen Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Ein solcher Tarif rechnete sich aber nur bei einer geringfügigen Nutzung des Internets. Für einen Zeitraum von 20 Tagen wurde dem beklagten Verbraucher aber ein Betrag von 11.498,05 € in Rechnung gestellt. Diese hohen Kosten waren zustande gekommen, weil die Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials der Navigationssoftware mehrere Stunden dauerte.

Das OLG Schleswig sah in seiner Entscheidung vom 15.09.2011 (Az. 16 U 140/10) eine Verletzung vertraglicher Pflichten als gegeben an, sodass dem Unternehmen nach „Treu und Glauben" nicht das vereinbarte Entgelt für die Internetnutzung zustand. So ist es die Nebenpflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen. Und dies umfasst auch die Fürsorgepflicht, möglichst Schäden von der anderen Seite abzuwenden.

Tatsächlich kann der Käufer davon ausgehen, dass die vorinstallierte Navigationssoftware auf aktuellem Stand ist. Er kann deshalb davon ausgehen, dass er mit der Installation ohne weitere Kosten an die ihm mit dem Kaufvertrag zustehende aktuelle Software gelangen kann. Ist dies aber nicht der Fall, hat der Verkäufer darauf ausdrücklich hinzuweisen. Genau dies versäumte das Mobilfunkunternehmen. Im Ergebnis musste der Verbraucher lediglich 35,93 € für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen bezahlen.

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Rechtsanwalt Schwede


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