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Übermäßiger Schaden als Grund für die Nichtigkeitserklärung des Vertrags

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Das kroatische Gesetz über die Schuldverhältnisse (im Folgenden: ZOO) sieht vor, dass der Geschädigte, im Fall des Abschlusses eines bezahlten Rechtsgeschäfts, in dem die Vertragsparteien ein klares Missverhältnis zwischen dem Wert der Handlung und der Gegenhandlung gemacht haben, den Vertrag innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss für nichtig erklären kann.

Da die Vertragsparteien beim Abschluss der beidseitig verbindlichen Rechtsgeschäfte vom Grundsatz der Gleichwertigkeit gegenseitiger Handlungen ausgehen, schützt das Rechtinstitut des übermäßigen Schadens die Vertragspartei, die durch ein solches Rechtsgeschäft geschädigt wurde.

Falls der Geschädigte wegen eines übermäßigen Schadens den Vertrag für nichtig erklären möchte, bleibt der Vertrag gemäß den Bestimmungen des ZOO in Kraft wenn die andere Partei eine Ergänzung zum wahren Wert anbietet. 

Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf eine Ergänzung zum wahren Zeitwert, weil diesen Anspruch nur die andere Partei hat, und wenn die andere Partei einmal erklärt, dass sie bereit ist, den zusätzlichen Betrag zu zahlen, kann im Zivilverfahren nicht mehr die Nichtigkeitserklärung des Rechtsgeschäfts verlangt werden.

Damit der Geschädigte den Rücktritt vom Vertrag verlangen kann, ist es wichtig, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Verpflichtungen der Parteien bestand und dass der Geschädigte den wahren Wert der Gegenleistung nicht kannte oder kennen konnte.

Ein Beispiel für einen übermäßigen Schaden kann der Kauf und Verkauf von Immobilien, Holz usw. sein, wenn der vertraglich vereinbarte Wert vielfach höher oder niedriger als der tatsächliche Wert des Verkaufsgegenstandes ist und der Geschädigte den tatsächlichen Wert der Verbindlichkeit nicht kannte oder kennen konnte.

In der Gerichtspraxis ist festgelegt, wie der Geschädigte bei dem Vertragsschluss vorgehen sollte, um das Recht zu haben, die Nichtigkeit des Vertrags zu verlangen. 

So hat das Bezirksgericht Zagreb, in seiner Urteil Nr. Gž-859/02 angegeben, dass die Vertragsparteien wie ein guter Familienvater, das heißt wie eine durchschnittliche gewissenhafte und vorsichtige Person, vorgehen müssen. Außerdem führt es an, dass von jeder Vertragspartei erwartet wird, dass sie vor Abschluss des Vertrags bestimmte Schritte unternimmt, um den Marktwert der Immobilie, die sie verkauft oder kauft, zu bestimmen und zu überprüfen.

Nur wenn der Geschädigte wirklich versucht hat, Informationen über den wahren Wert des Vertragsgegenstandes zu erhalten, und ihm dies aus berechtigten Gründen nicht gelungen ist, ist es möglich den Vertragsgegenstand in einem Zivilverfahren erfolgreich für nichtig zu erklären.

Schließlich betonen wir, dass wegen eines übermäßigen Schadens man für Handelsverträge, Glücksspielverträge, öffentlichen Kaufverträge, Vergleichsverträge und in allen anderen ausdrücklich im Gesetz festgelegten Fällen keine Nichtigkeitserklärung verlangen kann.



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