Übernahme zum Berufssoldat in Bundeswehr - Uniformträgerbereich

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Soldaten auf Zeit können nach Maßgabe von §§ 37, 38 Soldatengesetz in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen werden. Die Einzelheiten regelt der sogenannte Berufungserlass vom 30.10.2008.

Nr. 1.2 der Richtlinie dient dazu, den Bedarf der Streitkräfte an Berufsoffizieren durch Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und Leistung unter größtmöglicher Chancengerechtigkeit und unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Personalstruktur optimal zu decken. Grundlage hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen des Soldatengesetzes (SG) und der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV). Die Auswahl erfolgt nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der vorgegebenen streitkräftegemeinsamen sowie ggf. ergänzenden organisationsbereichsspezifischen Bedarfsträgerforderungen. Die Entscheidung erfolgt nicht in den Einheiten, denen der Soldat angehört, sondern zentral in sogenannten Auswahlkonferenzen.

Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Uniformträgerbereich ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Az.: 6 A 878/08) kein zulässiges Kriterium für die Einschränkung des strukturellen Bedarfs und stellt insofern keinen sachlichen Grund dafür dar, Soldaten bei der Auswahl künftiger Berufssoldaten von einem umfassenden, uniformträgerbereichübergreifenden Eignungs- und Leistungsvergleich auszuschließen. Insoweit sieht das Gericht einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und gegen § 3 Abs. 1 Soldatengesetz normierten Leistungsgrundsatz.

Die Bundeswehr hat durch die Aussetzung der Wehrpflicht zum 01.07.2011 derzeit starke Nachwuchsprobleme.

Der Autor ist selbstständiger Rechtsanwalt und Vertragsanwalt des Deutschen BundeswehrVerbands (DBwV). Als Oberstleutnant d. R. leistet er seit seinem aktiven Dienst vor 20 Jahren seither regelmäßig Wehrübungen ab.


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