Überstunden, o je! Teil 1

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Täglich werden in deutschen Unternehmen Unmengen Überstunden geleistet. Oftmals werden diese nicht bezahlt, so dass viel Geld verschenkt wird.

Sobald Sie die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit überschreiten, fallen Überstunden an.

Doch unter welchen Voraussetzungen bekommen Sie Ihre Überstunden ausbezahlt?

Wie müssen Sie sich verhalten?

Grundsätzlich muss jedoch gelten: Wer mehr arbeitet, muss auch mehr verdienen.

Häufig ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sind. Dies ist grundsätzlich möglich. Jedoch dürfen solche Klauseln nicht zu unbestimmt und allgemein gefasst sein. So ist beispielsweise die Klausel "Alle Überstunden sind abgegolten." unwirksam, da sie zu pauschal ist. Zulässig ist es demgegenüber eine Höchstzahl von Überstunden, die mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, festzulegen.

Meistens werden Überstunden in Freizeit "abgebummelt". Dies ist zunächst vorrangig vor der Bezahlung von Mehrarbeit.

Die Überstunden werden nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ausgezahlt:

Zum einen muss es sich wirklich um eine "Überstunde" im rechtlichen Sinne handeln (s.o.). Es reicht hierbei nicht, wenn man einen Tag mehr und dafür an einem anderen Tag weniger arbeitet.

Zweite Voraussetzung ist, dass die Überstunde vom Arbeitgeber angeordnet bzw. bewusst geduldet wurde.

Als dritte Voraussetzung für eine Bezahlung müssen Sie die Überstunden nachweisen.

Hierzu ein wichtiger Tipp:

Schreiben Sie genau auf, wie viele Stunden Sie an welchem Tag gearbeitet haben und kennzeichnen Sie, welche Stunden zur normalen Arbeitszeit gehören und welche als "Mehrarbeit" geleistet werden.

Notieren Sie weiterhin unbedingt durch wen die Überstunden angeordnet wurden!

Um ganz sicher zu gehen, können Sie sich dies auch vom Vorgesetzen unterzeichnen lassen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so sind Überstunden zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach einer "normalen" Arbeitsstunde. Ob Zuschläge fällig sind, richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeits- bzw. Tarifvertrag.

Sollte Ihr Arbeitgeber trotz Vorliegen der Voraussetzungen keine Überstunden zahlen, so können Sie Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Rechtsanwalt Borth

www.DieOnlineKanzlei.de


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