Überstunden: Wann sind sie zu leisten und besteht ein Anspruch auf Vergütung?

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Arbeitsvertrag bestimmt regelmäßig, welche Anzahl an Stunden der Arbeitnehmer pro Woche zu leisten hat, um die vereinbarte Vergütung zu erhalten. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine darüberhinausgehende Arbeitsleistung zu erbringen. In manchen Fällen können Überstunden jedoch notwendig sein. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist, und wie diese abzugelten sind.

Anordnung von Überstunden 

Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer diejenige Arbeitszeit erbringen, die im Arbeitsvertrag vereinbart oder betriebsüblich ist. Hiervon kann nur dann abgewichen werden, wenn der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag die Pflicht zur Ableistung von Überstunden ausdrücklich bestimmt. Entsprechend kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn eine wirksame Überstundenvereinbarung besteht. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts Überstunden anordnen, wenn ein Notfall dies erforderlich macht. Grundsätzlich sollten die Überstunden ein für den Arbeitnehmer erträgliches Maß nicht überschreiten. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sowie die Interessen der einzelnen Arbeitnehmer zu beachten.

Anspruch auf Vergütung der Überstunden

Der Arbeitnehmer kann die Vergütung für geleistete Überstunden verlangen, wenn der Arbeitgeber diese angeordnet oder geduldet hat bzw. wenn die Überstunden dringend betrieblich erforderlich waren. Überstundenzuschläge sind nur dann zu zahlen, wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag dies vorsieht. Enthält der Arbeitsvertrag eine Regelung, nach der eine unbestimmte Anzahl von Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist diese unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass derart formulierte Klauseln intransparent und unverständlich sind. Der Arbeitnehmer kann anhand solcher Klauseln nicht erkennen, wann ihm ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zusteht. Im Ergebnis sind daher pauschale Klauseln, die die Abgeltung von Überstunden mit dem regulären Monatslohn regeln, unwirksam (BAG, Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09). Vielmehr muss der Vertrag genau festlegen, wie viele der Überstunden nicht gesondert vergütet werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht mehr als 10 % der Arbeitszeit zusätzlich ohne Entgelt abgeleistet werden können.

Tipp für Arbeitnehmer:

Werden Überstunden geleistet, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Vergütung. Zahlt der Arbeitgeber nicht und möchte der Arbeitnehmer diese geltend machen, sollte er prüfen, ob der Arbeitsvertrag Ausschlussfristen enthält, innerhalb derer die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen sind. Diese Fristen sollte der Arbeitnehmer zwingend einhalten, da seine Ansprüche ansonsten verfallen. Verweigert der Arbeitgeber die Vergütung, steht dem Arbeitnehmer der Weg zum Arbeitsgericht offen.

Vor dem Arbeitsgericht ist der Arbeitnehmer in der Beweislast. Das heißt, er muss beweisen und darlegen, dass die Überstunden tatsächlich vom Arbeitgeber angeordnet und auch geleistet worden sind. Es empfiehlt sich die Anordnung der Überstunden vom Arbeitgeber schriftlich/per E-Mail bestätigen zu lassen. Auch sollte der Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden dokumentieren (Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich Pausenzeiten für die Tage, an denen Überstunden geleistet worden sind).

Tipp für Arbeitgeber: 

Arbeitgeber sind gut beraten, im Arbeitsvertrag ausdrücklich zu regeln, dass Überstunden nur auf Anordnung hin zu leisten sind. Leisten Arbeitnehmer nämlich Überstunden, weil sie die Arbeit nicht in der vertraglich vereinbarten Zeit bewältigen, haben sie die Pflicht den Arbeitgeber darauf hinzuweisen. Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber informiert und duldet dieser weiterhin die Überstunden, muss er die Überstunden vergüten. 

Zeigt der Arbeitnehmer dauerhaft unzureichende Leistungen, kann im Einzelfall eine Abmahnung wegen schlechter Arbeitsleistung in Frage kommen. Dies sollte im Vorfeld jedoch sorgfältig abgewogen werden.

Viele weiterführende Informationen rund um das Thema Überstunden finden Sie unter: https://www.ra-croset.de/wissenswertes/ueberstunden-nicht-exakt-geregelt-arbeitgeber-muss-bezahlen/

Haben Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen, die das Arbeitsrecht betreffen?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dorit Jäger und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Fachanwältin für Arbeitsrecht Dorit Jäger

Beiträge zum Thema