Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigten?

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Empfinden Sie es als gerecht, dass ein Geringfügigbeschäftigter erst dann Überstundenzuschläge erhält, wenn er über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus gearbeitet hat?

Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu beschäftigen und legt es dem EUGH zur Vorabentscheidung vor (BAG 28.10.2021, 8 AZR 370/20 (A)). Das BAG möchte dabei wissen, ob eine tarifvertragliche Regelung eine Ungleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten darstellt. Diese Regelung sieht nämlich vor, dass Überstundenzuschläge nur für Arbeitsstunden zu leisten sind, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitgebers hinaus gearbeitet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass der Geringfügigbeschäftigte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einer üblichen Vollzeitbeschäftigung von 40 Wochenstunden, erst dann einen Überstundenzuschlag erhalten würde, wenn er mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten würde. Seine Arbeitsleistung von 20 bis 40 Stunden blieben ohne Zuschlag.

Im genannten Verfahren macht die Klägerin einen Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG geltend. Sie sieht eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts. Sie werde als Teilzeitbeschäftigte  durch die tarifvertragliche Vorschrift mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt, da in ihrer Branche überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigt werden.

Es wird spannend zu sehen sein, wie sich der EUGH in der erwähnten Angelegenheit positioniert.

Dies dürfte auch gegebenenfalls weitreichend Auswirkung bei der Vergütung von Teilzeitbeschäftigten haben. Rein fürsorglich dürfte es bereits jetzt im Hinblick auf etwaige Ausschlussfristen angeraten sein, etwaige Ansprüche eines Teilzeitbeschäftigten wirksam unter Wahrung etwaiger Ausschlussfristen geltend zu machen.


Michael Walther

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Görhardt, Kohlmorgen, Hemmer, Walther

Offenburg


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