Umgang mit negativen Online-Bewertungen: Rechte, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten

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Was kann man gegen negative Bewertungen im Internet tun?

  • Man kann eine Gegendarstellung abgeben, um unwahre Tatsachenbehauptungen zu widerlegen und die eigene Position darzulegen.
  • Man kann einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend machen, um den Bewertenden dazu aufzufordern, zukünftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu unterlassen und die Bewertung zu löschen.
  • Man kann einen Schadensersatzanspruch gegen den Bewertenden verfolgen, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wurde.
  • Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen.
  • Wenn die Identität des Bewertenden unbekannt ist, kann man eine Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung erstatten, um den Bewertenden zu ermitteln.

Welche Rechte können durch negative Bewertungen verletzt sein?

  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann durch unsachliche Werturteile und unwahre Tatsachenbehauptungen verletzt werden.
  • Unternehmen haben ebenfalls ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das in abgeschwächter Form gilt.
  • Negative Bewertungen können das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen.
  • Negative Bewertungen können auch Wettbewerbsverstöße darstellen, insbesondere wenn sie von Konkurrenten mit dem Ziel abgegeben werden, den eigenen Ruf zu schädigen und den Absatz zu fördern.

Gegen wen geht man bei negativen Bewertungen vor und welche Ansprüche hat man?

  • Man kann gegen den Bewertenden selbst vorgehen und Ansprüche wie Gegendarstellung, Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und Geldentschädigung geltend machen.
  • Es besteht auch die Möglichkeit, den Betreiber des Bewertungsportals in bestimmten Fällen als Störer haftbar zu machen, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

Was tut man, wenn man nicht weiß, wer die rechtswidrige Bewertung abgegeben hat?

  • Wenn die Identität des Bewertenden unbekannt ist, kann man eine Strafanzeige erstatten, um den Bewertenden über ein Ermittlungsverfahren zu ermitteln.

Wann haftet neben dem Bewertenden auch das Bewertungsportal für Rechtsverletzungen?

  • Betreiber von Bewertungsportalen können unter bestimmten Voraussetzungen als Störer haften, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzen.
  • Der Betreiber ist verpflichtet, rechtswidrige Bewertungen zu überprüfen und zu löschen, wenn sie die Rechte des Bewerteten verletzen.
  • Es besteht die Möglichkeit, den Betreiber außergerichtlich mittels Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und bei Nichtlöschung der Bewertung eine einstweilige Verfügung oder Klage einzureichen.
  • Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass der Portalbetreiber sämtliche Inhalte und Bewertungen vorab prüft.

Die Media Kanzlei hat viel Erfahrung in solchen Fällen. Bitte kontaktieren Sie uns unter +49 (0)69 34875770 für eine Beratung. Wir haben auch die Möglichkeit, einen Online-Termin auf unserer Website zu buchen. 

Foto(s): https://www.pexels.com/photo/worried-young-woman-covering-face-with-hand-6382634/


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