Unausweichliche Prozesskosten nun insgesamt steuerlich absetzbar!

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Bisher war es lediglich möglich, die Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich abzusetzen, die für das Ehescheidungsverfahren angefallen sind. Diese Kosten wurden als nicht abwendbare außergewöhnliche Belastungen akzeptiert. Wurde in einem Ehescheidungsverfahren auch über den Unterhalt oder anderweitige Rechtsfragen gestritten, konnten die hierfür entstandenen weiteren Prozesskosten bereits nicht mehr steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Steuerzahler nicht mehr auf diese Prozesskosten reduziert werden darf und hat seine bisherige Rechtsprechung damit geändert.

Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: VI R 41/10) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten steuerlich abzugsfähig sind, wenn sie unausweichlich sind. Dies sei der Fall, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zudem seien die Kosten nur insoweit abziehbar, als die notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

Es ist davon auszugehen, dass steuerlich geltend gemachte Prozesskosten zukünftig vom Finanzamt im Regelfall akzeptiert werden, denn mutwillig geführte Verfahren ohne jede Erfolgsaussicht stellen die Ausnahme dar.


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