Unbefugte Überweisungen – Betrug beim Online-Banking

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In der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen mehren sich die Anfragen von Bankkunden, welche sich über nicht von ihnen getätigte Überweisungen von ihren Konten beschweren.

Auch den Kreditinstituten ist ein Anstieg von Betrugsfällen aufgefallen, wie bspw. das Handelsblatt berichtet („Service-Firmen der Volksbanken warnen vor mehr Betrug beim Online-Banking“, Artikel vom 24.06.2019).

Die einstmals kasuistisch aus Einzelfällen entwickelte Rechtslage in Deutschland hat sich durch eine EU-Richtlinie, in das BGB umgesetzt, vereinfacht.

Nach § 675 u BGB gilt:

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Zusammengefasst hat das Kreditinstitut „nicht autorisierte“ Zahlungen dem Kunden zu erstatten. 

Regelmäßig entbrennt nun der Streit um die Frage, ob die Überweisungsvorgänge auf die Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments zurückzuführen sind, also der Kunde doch „selber schuld“ ist.

Haben Unbefugte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrags per Online-Banking eingesetzt, so trägt die Bank die Beweislast dafür, dass der Kunde das Abhandenkommen der PIN zu vertreten habe (LG Kiel, Urt. v. 22.06.2018 – 12 O 562/17). Allerdings hilft wiederum der Bank die sog. „sekundäre Darlegungslast“, der Kunde sollte möglichst substantiiert vortragen, was er zum Schutz von PIN und TAN unternommen hat.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, unmittelbar nach Feststellung einer unbefugten Überweisung diesen Umstand dem Kreditinstitut mitzuteilen und die Rückbuchung zu verlangen, aber weitere Informationen erst nach Rücksprache mit einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt zu geben.

Fazit

Bankkunden sehen sich in derartigen Fällen nicht selten erheblichen Verlusten gegenüber. Doch sie sollten sich nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihr Geld zurückzufordern.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Bankkunden außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren.

Nicht selten kommt es auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, regelmäßig sind die Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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