Adler Group - KapMuG-Verfahren?

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Wie bereits zuvor berichtet (https://www.anwalt.de/rechtstipps/adler-group-jetzt-mit-bedacht-handeln-203021.html) hatte die BaFin August 2022 Rechnungslegungsfehler bei der Bewertung des Gerresheim-Areal festgestellt.

Zwischenzeitlich hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei ihrer Bilanzkontrolle des Konzernabschlusses 2019 der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft (AG), Berlin, drei weitere Rechnungslegungsfehler festgestellt.
Laut Pressemitteilung vom 17.11.2022 waren in der Konzernbilanz der ADLER Real Estate AG unterschiedliche Bilanzposten zu hoch ausgewiesen:

  • die zur Veräußerung bestimmten langfristigen Vermögenswerte um 4,4 Mrd. Euro,
  • die zur Veräußerung gehaltenen Schulden um 1,7 Mrd. Euro und
  • die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter um 1,7 Mrd. Euro.

Dies lässt auf unterlassene bzw. unrichtige ad-hoc-Mitteilungen schließen.

Aktionären und Anleihegläubigern stehen dann Ansprüche auf Schadensersatz u.a. wegen der Verletzung  von Ad-hoc-Pflichten nach Art. 17 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation, MAR) und auf Grundlage spezialgesetzlicher Haftungsgrundlagen der §§ 97 und 98 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu.
Denn Aktiengesellschaften haben sog. Ad-hoc-Publizitätspflichten. Sie müssen Informationen offenlegen, die die Kursentwicklung beeinflussen (auch "Insiderinformationen" genannt). 

Verstöße führen zur Haftung der veröffentlichungspflichtigen Gesellschaft gegenüber den betroffenen Anlegern. Zwar sind noch nicht alle Umstände abschließend geklärt, die bisherigen Informationen weisen allerdings darauf hin, dass schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen gegeben sein dürften. 

Darüber hinaus kommen für diverse Finanzinstrumente grds. auch Prospekthaftungsansprüche in Betracht.

Bereits ein KPMG-Bericht aus April 2022 und die Mitteilung vom 29.04.2022, einen Versagungsvermerk für den Konzernabschluss 2021 zu erteilen, erinnerten an den Wirecard-Skandal.

Wie am besten vorzugehen ist, sollte allerdings umsichtig geprüft werden. Naturgemäß schwebt das Risiko einer Insolvenz der in Anspruch genommenen Gesellschaft stets über gerichtlichen Verfahren in solchen Themenkomplexen.
Andererseits würden Gesellschaften, welche grds. zu Schadensersatz verpflichtet sind, ungerechtfertigt Vorteile davontragen, würde niemand sie in Anspruch nehmen und teils eröffnen sich auch Alternativen.

Nach verschiedenen Pressemitteilungen liegt bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens vor.

Fazit:

Anleger sehen sich bei Kapitalanlagen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.
Doch sie sollten sich trotz der Komplexität nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger bundesweit, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren vor Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Gesellschaft (Emittentin) selbst oder ihre Gründungsgesellschaften, aber auch gegen Berater bzw. Beratungsunternehmen, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind auch dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist bzw. Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite!



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