UDI - Bezeichnung von Kapitalanlagen als "Festzins"-Anlage irreführend

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Geschädigte Anleger haben nun sehr gute Chancen, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen.


Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem wegweisendes Urteil für geschädigte Anleger der UDI- / te-Gruppe den ehemaligen Geschäftsführer zu Schadensersatz im Zusammenhang mit UDI-Nachrangdarlehen verurteilt. 


Das Gericht stellte fest, dass der Prospekt ein unzutreffendes Gesamtbild der Kapitalanlage vermittelt. Die mit einem Nachrangdarlehen verbundenen Risiken wie das Totalverlustrisiko werden verharmlost und wesentliche Informationen verschwiegen.


Eine Verharmlosung sieht das Gericht u.a. darin, dass im Prospekt die Bezeichnung „Nachrangdarlehen“ oft durch die Bezeichnung „Darlehen“ ersetzt wird.
Dadurch wird das Gesamtbild der Anlage dahingehend beeinflusst, dass es sich um ein bekanntes übliches Darlehen handelt. Der Prospekt muss jedoch die Unterschiede zwischen einem Nachrangdarlehen und einem gewöhnlichen Darlehen deutlich machen. 

Vor allem birgt ein Nachrangdarlehen besondere Risiken, die im schlimmsten Fall zum Totalverlust des investierten Geldes führen können. Diese Risiken werden an verschiedenen Stellen verharmlost. Statt des Wortes Totalverlust wird im Prospekt z.B. an einigen Stellen vom Risiko des Zahlungsverzuges der Emittentin gesprochen.


Eine weitere Verharmlosung sieht das Gericht in der mehrfachen Verwendung des Begriffes „Festzins“ oder „Festzinsanlage“. Gerade Kleinanleger verbinden aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Begriff Festgeldanlage ein bestimmtes Sicherheitsniveau.

Mängel sieht das Gericht auch bei der Darstellung der Mittelverwendung.
Anleger müssen erkennen können, wie das von ihnen eingesetzten Kapital verwendet wird. Aus dem Prospekt ist bspw. nicht erkennbar, dass die Emittentin nicht nur Direktinvestments in Erneuerbare Energien beabsichtigt, sondern sich offen hält, Darlehen an Projektgesellschaften zu vergeben, und dass die Mittel auch für sonstige Kosten der Kapitalbeschaffung oder auch die Ablösung bestehender Verbindlichkeiten verwendet werden können.

Das Oberlandesgericht Dresden hat mithin erhebliche Prospektfehler festgestellt, die sich auch in Prospekten anderer Nachrangdarlehen der UDI- / te-Gruppe finden, da diese Nachrangdarlehen in ihrer Konzeption und Risikostruktur nahezu identisch sind.
  

Es bestehen demnach Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Geschäftsführer, für die nach hiesigem Kenntnisstand eine D&O-Versicherung besteht. Darüber hinaus begründen solche Prospektfehler auch Ansprüche gegen die Vermittler der UDI, für die eine Haftpflichtversicherung für Finanzdienstleister bestehen dürfte. Die Prospektfehler setzen sich insoweit auch in der Beratung fort. Vermittler hätten von sich aus auf die Risiken und die Verharmlosung im Prospekt hinweisen und diese richtigstellen müssen.

Das - nach hiesigem Kenntnisstand - erste Urteil in Sachen UDI-Festzins-Anlagen war bereits 2020 mit teils identischer Begründung gefallen, jedoch durch das OLG Naumburg nach rund dreiminütiger Verhandlung aufgehoben worden.

Das Landgericht Halle (Urt. v. 14.08.2020) hatte einem Mandanten der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen Schadensersatz zugesprochen, die UDI GmbH (früher UDI Beratungsgesellschaft mbH) hätte danach dem Mandanten über € 210.000,- nebst Zinsen zahlen müssen.

Gegenstand des Verfahrens waren die "Beteiligungen" in Gestalt von qualifizierten Nachrangdarlehen

„Solar Sprint Festzins III GmbH & Co. KG“,

„Solar Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG“,

„te energy Sprint Festzins I GmbH & Co. KG“,

„te energy Sprint Festzins I GmbH & Co. KG“,

„UDI Immo Sprint Festzins I GmbH & Co. KG“, 

„UDI Immo Sprint Festzins I GmbH & Co. KG“, 

„UDI Immo Sprint Festzins II GmbH & Co. KG“ und 

„UDI Immo Sprint Festzins II GmbH & Co. KG“.

Die Urteile des Landgerichts Halle und nun des Oberlandesgerichts Dresden sind zwar keine Garantie für eine entsprechende Entscheidung in Parallelsachen durch andere Gerichte, es bestätigt jedoch die hiesige Einschätzung, wonach insbesondere die regelmäßige Bezeichnung der Anlagen als „Festzins“-Anlage bzw. „solide Anlage“ als irreführend und die tatsächlichen Risiken relativierend anzusehen ist.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher festgehalten hat (BGH, Urt. v. 19.06.2008 - Az. III ZR 159/07):

Der Umstand indes, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 12. Juli 2007 (Az. III ZR 83/06, aaO) hervorgehoben hat, selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Nichts anderes ergibt sich jedoch nach hieisger Einschätzung aus der Bezeichnung „FESTZINS“, sie suggeriert eine sichere, feste Verzinsung. Eine andere Deutung lässt sich schwer herleiten.

Bekannt ist diese Bezeichnung u.a. aus Darlehensverträgen, bei welchen zwischen Festzins-Darlehen und solchen mit variablem Zinssatz unterschieden wird. Bei variablen Zinssätzen werden die geschuldeten Zinssätze an die Marktentwicklung (bspw. vorbestimmte Leitzinsen) angepasst, während der Begriff „FESTZINS“ einen unabänderlichen, konstanten festen Zins beschreibt.

Eine solche Bezeichnung - auf Anschreiben und auch noch auf Deckblättern einiger Prospekte - war augenscheinlich gerade dazu gedacht, etwaige prospektierte Risiken zu relativieren und Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Fazit

Anleger sehen sich bei solchen Kapitalanlagen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.

Doch sie sollten sich nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren.

Nicht selten kommt es auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft(en), regelmäßig sind die Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Gesellschaft (Emittentin) selbst, aber auch gegen Berater bzw. Beratungsunternehmen, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.




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