Unbeschränkte Kaution zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges

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Der Bundesgerichtshof hat am 10.04.2013 entschieden, dass die gesetzliche Beschränkung einer Kaution auf drei Monatsmieten gemäß § 551 BGB nicht gilt, wenn dem Vermieter eine Sicherheit zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges gestellt wird.

In dem entschiedenen Fall war der Mieter mit zwei Mieten in Zahlungsverzug geraten. Der Vermieter drohte dem Mieter eine fristlose Kündigung an. Der Bruder des Mieters gewährte dem Vermieter eine Bürgschaft in Höhe aller Mietzahlungen bis zum Ende des Mietvertrages. Daraufhin nahm der Vermieter von der Kündigung Abstand. Nachdem der Mieter in der Folgezeit jedoch erneut mit mehreren Mieten in Zahlungsrückstand geraten war, kündigte der Vermieter fristlos. Der Mieter wurde zur Räumung und Zahlung verurteilt. Anschließend verklagte der Vermieter den Bruder des Mieters als Bürgen auf Zahlung der ausstehenden Mieten. Mit Erfolg!

Die obersten Zivilrichter urteilten, dass der Bruder des Mieters sich nicht auf eine Beschränkung seiner Bürgschaft auf drei Monatsmieten berufen kann. Vielmehr haftet der Bürge für alle offenen Mieten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses. § 551 BGB ist in diesem Fall nicht anwendbar, da der damit bezweckte Schutz des Mieters durch die Beschränkung auf drei Monatsmieten in sein Gegenteil verkehrt würde. Denn die von dem Dritten gewährte unbeschränkte Bürgschaft sollte gerade eine Kündigung des Mietvertrages verhindern und dadurch den Mieter schützen. Wäre nur eine auf drei Mieten beschränkte Kaution von dem Bruder des Mieters rechtlich möglich gewesen, hätte der Vermieter bereits nach dem ersten Zahlungsverzug mit zwei Mieten fristlos gekündigt.

Der Vermieter kann also von dem Mieter oder einer dritten Person zur Abwendung einer drohenden Kündigung wegen Zahlungsverzuges immer eine unbeschränkte Kaution verlangen.


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