Unfall auf A 61: Beamtin stirbt am Unfallort – Fahrlässige Tötung?

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Das Landgericht Mönchengladbach hat im Juli 2018 einen Lastkraftwagenfahrer aufgrund fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt, ihm zudem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Wiedererteilungssperre von 4 Jahren verhängt.

Dem Urteil der Richter liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Fahrer einer Sattelzugmaschine Typ DAF war mitsamt Sattelanhänger am 27.12.2017 gegen 21 Uhr aus den Niederlanden kommend auf der A 61 Richtung Koblenz unterwegs. Aufgrund des Anrufs einer Zeugin, welche sich bei der niederländischen Polizei meldete, sie „sehe einen schlangenlinienfahrenden LKW, welcher bereits kurzfristig eine Leitplanke touchiere“, positionierten sich deutsche Beamte bereits an der Grenze, um den vermeintlich gefährlichen LKW aus dem Verkehr zu ziehen. Der Wagen der Beamten wurde mit Abblendlicht, Warnblinkanlage und angeschaltetem Blaulicht auf dem Seitenstreifen positioniert, die Polizisten warteten im Fahrzeug auf die Ankunft des Sattelschleppers, wessen Standort mittels Funk von den niederländischen Behörden aktualisierend mitgeteilt wurde.

Als der Angeklagte sich mit seinem Sattelzug näherte, fuhr er nach rechts lenkend fast ungebremst mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h auf den stehenden Polizeiwagen auf. Die auf dem Rücksitz sitzende Polizeibeamtin erlitt solch schwere Verletzungen, dass sie unmittelbar nach dem Unfall verstarb. Die auf dem Beifahrersitz wartende Beamtin erlitt so starke lebensgefährliche Verletzungen, dass sie sich wohl nicht mehr vollends davon erholen wird. Insbesondere hat Sie dabei ihren Geruchs – und Geschmackssinn dauerhaft verloren. Der dritte Beamte trug lediglich Prellungen und eine Platzwunde davon, sei aber wie auch die überlebende Beamtin in dauerhafter psychologischer Behandlung.

Der LKW-Fahrer soll zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 3.08 Promille aufgewiesen haben. Dies passe faktisch zu den von der Zeugin gemeldeten erheblichen Steuerungsausfällen des Fahrzeugs. Der Angeklagte selbst konnte sich weder an den Unfall, noch an den unmittelbaren Zeitraum vor dem Aufprall erinnern, hat jedoch im Übrigen ein volles Geständnis abgelegt. Des Weiteren hat er sich bei den Opfern und ihren Angehörigen entschuldigt und in seiner Aussage klar gemacht, dass er sich „selbst das Bein abschneiden würde, um die Folgen seiner Tat ungeschehen zu machen“.

Obwohl der Fahrer eine BAK von über 3,0 Promille aufweisen konnte, wurde eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht angenommen, da der Angeklagte trotz der Alkoholisierung noch gut ansprechbar war und auch auf alle Aufforderungen seitens der Beamten angemessen reagierte.

Das Urteil bezüglich der Freiheitsstrafe von ca. 3 Jahren setzt sich vor allem aus dem verantwortungslosen Handeln des Angeklagten zusammen, was zu drastischen und schlimmen Folgen geführt hat. Demnach wiege der Grad der Verfehlung umso schwerer, da es sich bei dem Angeklagten um einen Berufskraftfahrer handelt, welcher täglich europaweit auf Autobahnen unterwegs ist.

Dennoch wurde zu seinem Gunsten angerechnet, dass er in allen Ländern, welche er in den letzten 5 Jahren befahren habe, niemals verkehrs – oder strafrechtlich aufgefallen ist. Außerdem habe er nach eigenen Angaben „sein eigenes Leben durch diese Tat ruiniert“, ohne dass dies die Folgen der Tat für die Opfer in irgendeiner Weise relativieren könnte.

Für die Beamten war der Unfall nach den Feststellungen des Gerichts aus ihrer Sicht unvermeidbar. Diese haben ausreichende Vorkehrungen wie das Anschalten des Blaulichts sowie Warnblinklichts getroffen und seien für andere Autofahrer auf diesem Abschnitt deutlich als Polizei zu erkennen gewesen. Es wird vermutet, dass der Angeklagte aufgrund der erheblichen Alkoholisierung das Fahrzeug der Beamten sogar kurzfristig wahrnahm, jedoch keine kognitiven Fähigkeiten mehr besaß, den Sattelschlepper in solch kurzer Zeit zu bremsen.
 Seitens des Verurteilten wurde aus Reue kein Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

(LG Mönchengladbach, Urteil vom 17.07.2018 - 22 KLs-720 Js 490/17-12/18).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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