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Unfall mit blinkendem Geradeausfahrer: Wer haftet?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Betätigt ein Fahrzeugführer den Blinker, zeigt er eigentlich damit, dass er nach rechts oder links abbiegen möchte. Oft wird der Blinker nach einem Abbiegevorgang aber vergessen oder er wird nicht automatisch zurückgesetzt, sodass der Fahrzeugführer blinkend geradeaus fährt und andere Verkehrsteilnehmer verwirrt. Passiert deswegen ein Unfall, stellt sich natürlich die Frage, wer für den entstandenen Schaden haften muss.

Vertrauenswürdiges Blinken?

Ein Mann war mit seinem Kfz auf einer Vorfahrtsstraße unterwegs. Obwohl der rechte Blinker gesetzt war, fuhr er an einer Kreuzung geradeaus weiter und stieß daraufhin mit einem Wagen zusammen, der von rechts kommend auf die Vorfahrtsstraße gefahren war. Dessen Eigentümer verlangte vom Unfallgegner Schadensersatz – schließlich sei die Fahrerin seines Kfz nur deswegen in die Vorfahrtsstraße eingebogen, weil sie dachte, dass der Vorfahrtsberechtigte nach rechts abbiegen wollte, sie also „freie Fahrt“ hatte. Schuld am Unfall sei wegen des missverständlichen Blinkens somit allein ihr Unfallgegner. Ihm als Fahrzeugeigentümer sei ferner ein etwaiger Verkehrsverstoß der Fahrerin nicht zuzurechnen – er saß zur Zeit des Unfalls nicht im Auto und habe daher keinen Einfluss auf das Verhalten der Autofahrerin gehabt. Der Streit endete vor Gericht.

Abbiegemanöver muss deutlich erkennbar sein

Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass der blinkende Geradeausfahrer den entstandenen Schaden nur zu 30 Prozent ersetzen muss.

Schwerer wog nämlich der Verkehrsverstoß der Unfallgegnerin gegen § 8 II 2 StVO (Straßenverkehrsordnung), der dem Fahrzeugeigentümer zuzurechnen war. Wer als Wartepflichtiger in eine Straße einbiegen will, darf dies nur, wenn Vorfahrtsberechtigte nicht gefährdet oder wesentlich behindert werden. Die Wartepflichtige hätte daher nicht blindlings in die Kreuzung einfahren und wegen des gesetzten Blinkers auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen dürfen. Auf ein Abbiegen dürfe man vielmehr nur vertrauen, wenn der Vorfahrtsberechtigte nicht nur einen Blinker gesetzt, sondern darüber hinaus entweder die Geschwindigkeit verringert oder auf andere Weise das geplante Abbiegemanöver begonnen hat, etwa durch das Einordnen links oder rechts auf der Fahrbahn.

Schließlich kann es immer wieder passieren, dass ein Blinker aufgrund der Unaufmerksamkeit des Fahrers bzw. nach einem vorherigen Abbiegen nicht automatisch zurückgesetzt wird. Der Wartepflichtige muss sich daher vor dem Einfahren in die Kreuzung stets vergewissern, ob der Vorfahrtsberechtigte tatsächlich abbiegen möchte und bei Zweifeln stehen bleiben.

(OLG Dresden, Beschluss v. 24.04.2014, Az.: 7 U 1501/13)

(VOI)

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