Unfallversicherung – Riss des Meniskus: Mitwirkende Vorerkrankungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Hintergrund eines durch Oberlandesgericht Saarbrücken (5 U 97/18) zu entscheidenden Falls in der Unfallversicherung war Folgender:

Der Kläger begehrte vom Versicherer Leistungen aus der Unfallversicherung wegen einer durch den Unfall erlittenen Rissbildung am Innenmeniskus. Der Versicherer lehnte die Ansprüche wegen des Dauerschadens vollumfänglich ab. Der Versicherer begründete dies  mit einer unfallunabhängigen Knieerkrankung beim Kläger ab.

Bereits in der I. Instanz beim Landgericht Saarbrücken im Selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten wurde der Eintritt eines Dauerschadens bejaht.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die festgestellte Vorschädigung nicht bereits bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen sei. Diese können lediglich herangezogen werden im Rahmen eines „Leistungsminderungsgrundes“. Anders wäre zu entscheiden, wenn der Meniskus an sich bereits vorgeschädigt gewesen wäre. In einem solchen Fall hätte ein Abzug nach den Grundsätzen einer Vorinvalidität zu erfolgen gehabt.

Es bleibt also dabei, dass die Höhe des Dauerschadens ohne Berücksichtigung der unfallunabhängigen Krankheiten oder Gebrechen festzustellen ist und erst dann der Mitwirkungsanteil im Wege der Anspruchsminderung zu prüfen ist.  Etwas anderes gilt nur, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen wäre, die schon vorher beeinträchtigt war, da dann ein Abzug im Rahmen der Vorinvalidität zu erfolgen gehabt.

Sollten Sie Ansprüche gegen Ihre Unfallversicherung geltend machen wollen und/oder sollten Leistungen abgelehnt worden sein, beraten wir Sie gern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johann-Friedrich v. Stein

Beiträge zum Thema