Ungerechtfertigte Bereicherung: Viel Geld, nämlich mehr als 90.000 Euro zurück vom Online-Casino!

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Das Landgericht Ansbach hat im Streit um die Rückerstattung von verlorenen Glücksspieleinsätzen im Online-Glücksspiel verbraucherfreundlich entschieden.

Es ist ein schönes Ergebnis für einen geschädigten Spieler im Online-Casino-Skandal. Er erhält nach einem verbraucherfreundlichen Urteil des Landgerichts Ansbach vom 24. Januar 2023 (Az.: 3 O 784/22) seine verlorenen Glücksspieleinsätze zurück. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Malta und wurde dazu verurteilt, an den Kläger 91.667,76 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. September 2022 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Kläger nutzte die Internetseite „games.tipico.de“ im Zeitraum vom 16. August 2012 bis zum 1. Juni 2017 für Glücksspiele und begehrte die Rückzahlung seiner Verluste. Er habe keine Kenntnis von der Illegalität des Online-Glücksspiels gehabt. „Die Haltung des Landgerichts Ansbach ist eindeutig. Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr betriebenen Online-Glücksspiel nichtig war, weil das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten war und weiterhin mit starken Beschränkungen versehen ist“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. 

Das Gericht verweist dafür auf § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) als dem entgegenstehenden Verbotsgesetz. Im § 134 „Gesetzliches Verbot“ heißt es: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag wiederum besagt, dass bis 30. Juni 2021 öffentliche Glücksspiele nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde angeboten werden durften. Das Veranstalten und Vermitteln von Online-Glücksspielen ohne eine solche Genehmigung war nach dem Glücksspielstaatsvertrag verboten.

Das Landgericht Ansbach stellt den zeitlichen Zusammenhang deutlich heraus: „Das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV, welches in Bayern galt, ist für die Zeit, in der die hier gegenständlichen Einsätze getätigt wurden, geltendes Recht. Es ist insbesondere weder durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, noch des Bundesverfassungsgerichts, noch des EuGH außer Kraft gesetzt oder für nichtig erklärt worden.“ Damit werde es schwieriger für Online-Glücksspiel-Anbieter, sich aus der Sache herauszuwinden, betont Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung: „Die Rechtsprechung basiert eben in diesen Fällen nicht darauf, was heute gilt, sondern was zu einem bestimmten Zeitpunkt galt. Und das ist eben bei Online-Glücksspielen das umfassende Verbotsgesetz.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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