Ungünstigen Aufhebungsvertrag unterschrieben? DANN ist noch etwas zu retten (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Arbeitsrechtler warnen davor, einen Aufhebungsvertrag ohne vorherige Absprache mit einem Anwalt zu unterschreiben. Denn in den meisten Fällen ist der zuerst vom Arbeitgeber angebotene Aufhebungsvertrag ungünstig für den Arbeitnehmer. Tatsächlich erreicht ein erfahrener und spezialisierter Anwalt fast immer deutlich bessere Ergebnisse. Nicht selten wünscht man sich deshalb, dass der Aufhebungsvertrag rückgängig gemacht wird. Unter welchen Umständen das möglich ist, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag kann man nur mit Hilfe einer, seltenen, Anfechtung vor dem Arbeitsgericht rückgängig machen. Dafür braucht der Arbeitnehmer einen Anfechtungsgrund. Falls überhaupt, dann kommt für die Gerichte regelmäßig nur ein Anfechtungsgrund wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung in Frage. Wann ist das so?


1. Widerrechtliche Drohung


Hierfür muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den Fall, dass dieser den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, mit Konsequenzen bedroht haben, an die ein vernünftiger Arbeitgeber nicht denken durfte. Beispiel: Droht der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung wegen einer erfundenen Straftat, und dazu womöglich auch noch mit einer Strafanzeige, dann liegt darin regelmäßig eine widerrechtliche Drohung. Denn unter normalen Umständen hätte kein vernünftiger Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt und ihn angezeigt. Ist also eine Straftat oder ein anderer Grund für eine fristlose Kündigung nicht ersichtlich, darf der Arbeitgeber damit nicht drohen. Einen so zustande gekommener Aufhebungsvertrag kann man regelmäßig wirksam vor dem Arbeitsgericht anfechten.


2. Arglistige Täuschung


Wegen arglistiger Täuschung lässt sich ein Aufhebungsvertrag beispielsweise anfechten, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsschließung ankündigt und den Aufhebungsvertag in diesem Zusammenhang als „einzige Chance“ für den Arbeitnehmer anpreist, überhaupt noch eine Abfindung zu bekommen. Den Arbeitsplatz werde er wegen der Geschäftseinstellung sowieso nicht behalten; eine Kündigungsschutzklage habe wegen der Betriebsschließung keine Chance.


Nur: Dies alles, die unwahren Behauptungen und die Arglist des Arbeitgebers, muss der Arbeitnehmer, genauso wie die widerrechtliche Drohung, vor Gericht beweisen können. Nur dann hat er eine Chance, den Aufhebungsvertrag mit einer Anfechtung ungeschehen zu machen.


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Unterscheiben Sie den Aufhebungsvertrag nicht ohne vorherige Rechtsberatung durch einen Kündigungsexperten. Legt man Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor, sollten Sie sich einige Tage Bedenkzeit geben lassen – auch wenn man Ihnen mit erfundenen oder überzeichneten Vorwürfen droht. Ein spezialisierter Anwalt hilft Ihnen und erreicht für Sie meist ein deutlich besseres Verhandlungsergebnis. Rufen Sie nach dem Gespräch am besten am selben Tag einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an und lassen Sie sich beraten. 


Wollen Sie gegen einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag vorgehen, sollen Sie ebenfalls schnell handeln und zügig einen Anwalt anrufen, um nicht eine Verwirkung des Anfechtungsrechts zu riskieren. Nutzen Sie die kostenlosen und unverbindlichen Erstberatungsangebote der spezialisierten Fachanwaltskanzleien. 


Bietet man Ihnen einen Aufhebungsvertrag an? Wurde beim Personalgespräch gedroht? Haben Sie Fragen zur Abfindungshöhe?


Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zur Anfechtbarkeit, zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.


Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


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