Universal Music: Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen - TOP 100 Chartcontainer

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Unserer Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung eines TOP 100 Chartcontainers durch die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg vor. Die Kanzlei Rasch mahnt im Auftrag Ihrer Mandantin, der Universal Music GmbH aus Berlin, aktuell Urheberrechtsverstöße an Musikwerken, von folgenden Künstlern ab:

  • Lady Gaga „Born this Way", „The Edge of Glory"
  • Rihanna "California King Bed", "S&M"
  • Andreas Bourani "Nur in meinem Kopf"
  • The Black Eyed Peas „Don´t Stop the Party"
  • Pigeon John "The Bomb"
  • Cascada " San Francisco"
  • Milow " You and Me (In my Pocket)"
  • Andreas Gabalier "I Sing a Liad Fuer Di"

In dem erhaltenen Schreiben wird von einem Streitwert je Titel von 10.000 Euro ausgegangen. Dadurch soll sich die Gebühr der Rechtsanwaltskosten bereits auf 1.780,20 Euro belaufen. Zudem wird von einem Schadensersatzanspruch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr gesprochen. Auch hier werden pro Titel 150,00 - 300,00 Euro angesetzt. Im Anhang des Schreibens ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und ein Vergleich mit einem Abgeltungsbetrag von 1.200,00 Euro beigefügt.

Empfohlenes Vorgehen bei Abmahnung einer German TOP100 Single Charts

1. Unterlassungserklärung

Den in der Abmahnung von Rasch beigefügten Vorschlag einer Unterlassungserklärung sollten Sie nicht unterschreiben, es gilt der Rat allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die beigefügte Erklärung könnte als Schuldeingeständnis verstanden werden und enthält zudem einen fest gesetzten Betrag für die zu zahlende Vertragsstrafe.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung erfüllt ebenfalls den im Schreiben geforderten Unterlassungsanspruch und verhindert damit wirksam eine mögliche einstweilige gerichtliche Verfügung mit deren Kostenfolgen und Risiken.

2. geforderte Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzanspruch

Prüfen Sie die erwähnten Details zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung, Datum und Uhrzeit, IP-Adresse, Dateiname und verwendete Tauschbörsensoftware.

Zusätzlich können die Anwaltskosten unter der Maßgabe des § 97 a Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG), der die Kosten der Abmahnung auf maximal 100 Euro beschränkt, einer Prüfung unterzogen werden.

Hierfür müssen alle vier Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift erfüllt sein:

  • erstmalige Abmahnung
  • einfach gelagerter Fall
  • unerhebliche Rechtsverletzung
  • außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Als erstes Gericht hat das Amtsgericht Frankfurt am Main auch bei Filesharing eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro nach Maßgabe des § 97a Absatz 2 UrhG vorgenommen, jedoch bleibt dies bisher leider eine Ausnahme (AG Frankfurt am Main, Az.: 30 C 2353/09-75).

Das Gericht ging insbesondere bei sogenannten Massenabmahnungen von einem einfach gelagerten Fall im Sinne des § 97a Absatz 2 UrhG aus. Auch das OLG Köln hat in einem neuerlichen Beschluss vom 24.03.2011 (OLG Köln, Az.: 6 W 42/11) im Rahmen einer Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem Filesharing-Fall abermals deutlich gemacht, dass noch keine höchstrichterliche Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 97a Absatz 2 UrhG getroffen wurde, somit haben die Gerichte zumindest die Voraussetzungen der Anwendbarkeit zu prüfen.

Gemäß § 97 Absatz 2 UrhG muss den Schadensersatzanspruch nur der vermeintliche Täter zahlen, dies muss jedoch nicht unbedingt auch gleichzeitig der im Abmahnschreiben genannte Anschlussinhaber sein. Auch hier ist also eine Prüfung vorzunehmen und die geforderten Ansprüche unter diesen Hinweis abzulehnen.

Das Risiko weitere Abmahnungen anderer Rechteinhaber zu erhalten ist bei einem Chartcontainer mit 100 Musiktiteln besonders hoch und sollte von Anfang an vermindert werden. Gern stehe ich im Rahmen einer Beratung und auch eines Gegen- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/860 64 15

E-Mail Kontakt: anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de


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