Unterbringung von Flüchtlingen – Vertragsbruch – Unerfüllte Anmietungsversprechen d. Kommune

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Was ist zu tun bei einem Vertragsbruch durch die Kommune? – Unerfüllte Anmietungsversprechen der Kommunen bezüglich Flüchtlingswohnungen und Unterbringungsmöglichkeiten – Kommunen und Landkreise lassen Vermieter im Regen stehen – Klage gegen Kommunen auf Vertragserfüllung – Klageanspruch aus Anmietungsversprechen des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) Berlin bzw. aus Vertragsverhandlungen mit dem Land Berlin?

Die Fälle häufen sich, in denen Vermieter im Hinblick auf die mit der jeweiligen Kommune geführten Verhandlungen Investitionen getätigt haben, um Unterbringungsmöglichkeiten oder Wohnraum für Flüchtlinge bereitstellen zu können, und die Kommunen nunmehr nach erfolgter Fertigstellung von einer Anmietung nichts mehr wissen wollen.

Diese Rückzieher der Landkreise und Kommunen aus bestehenden Vereinbarungen erklären sich vor dem Hintergrund einer mittlerweile deutlich entspannten Unterbringungssituation, die weitere Anmietungen ganz überflüssig macht oder aber den Kommunen ermöglicht, Wohnraum oder Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge zu nunmehr günstigeren Konditionen – als in den vorherigen Verhandlungen in Aussicht genommenen – anzumieten.

In vielen Fällen wurden zwar Vereinbarungen über die Anmietung von Wohnraum oder Unterbringungsmöglichkeiten zwischen den Vermietern und den Landkreisen bzw. Kommunen verhandelt, diese aber entweder gar nicht oder nicht vollständig schriftlich niedergelegt oder aber seitens der Kommune nicht formal ordnungsgemäß gezeichnet.

Von besonderer Brisanz sind solche Rückzieher der Kommunen, wenn der Vermieter mithilfe von Bankdarlehen und Fördergeldern die Bereitstellung der Objekte finanziert hat, die Kommune aber nunmehr ihrem Anmietungsversprechen nicht mehr nachkommen will und gerade in strukturschwachen Regionen Ersatzmieter nicht zur Verfügung stehen. Der Vermieter wird von der Kommune dann im Regen stehen gelassen. In vielen Fällen ist dies schlicht und ergreifend versuchter Vertragsbruch durch die Kommune vor dem Hintergrund einer kühlen Bedarfsanalyse.

Mittlerweile sind die ersten Klagen auf Vertragserfüllung respektive Schadensersatz gegen Kommunen rechtshängig, die sich ihrer vertraglichen Verpflichtungen bzw. den Pflichten aus einem Anmietungsversprechen entledigen wollen.

So hatte am Landgericht Berlin Anfang November diesen Jahres ein Prozess zu diesem Thema ein für den klagenden Unternehmer vielversprechenden Auftakt.

Ähnlich misslich ist die Situation für den Vermieter, wenn die Kommune nach Fertigstellung der Objekte plötzlich nicht mehr bereit ist, Vertragspartei des Mietvertrages auf Mieterseite zu werden, sondern lediglich Flüchtlinge als potentielle Mieter vorschlägt. Dem Vermieter kommt damit die Kommune als vermutlich einzig solventem Haftungspartner – für den Fall einer Beschädigung der Mietobjekte durch die in der Regel von Transferleistungen lebenden Mieter – abhanden.  

Ob aus den mit den Kommunen geführten Verhandlungen und Vereinbarungen ein einklagbarer Anspruch des potentiellen Vermieters auf Anmietung der Objekte durch die Kommune bzw. ein korrespondierender Schadensersatzanspruch entstanden ist, hängt von vielen Faktoren ab und kann nur unter Berücksichtigung des gesamten Schriftverkehrs anwaltlich abgeklärt werden.

Unbedingt zu beachten ist folgender Umstand:

Da die Kommune in der Regel Verhandlungen mit diversen Vermietern gleichzeitig geführt haben wird, wird sie den Umstand der Nichtanmietung trotzdem allen potentiellen Vermietern erklären, obwohl auf kommunaler Seite Bedarf an einigen Objekten unverändert besteht. Auf diesem Weg will die Kommune sondieren, wie heftig der zu erwartende Widerstand einzelner Vermieter gegen die Nichterfüllung eines streitbefangenen Anmietungsversprechens sein wird, und von welcher Vermieterseite ggfs. rechtliche und prozessuale Schritte zu erwarten sind.

Unsere Erfahrung zeigt, dass ein frühzeitig hart durch seinen Rechtsanwalt auftretender Vermieter, natürlich nur sofern dieser die treffenden rechtlichen Argumente zu formulieren in der Lage ist, seitens der Kommune doch noch eher bei der Anmietung berücksichtigt wird, als ein solcher Vermieter, der sich freundlich und abwartend gegenüber der Kommune gibt.

Sprechen Sie uns an. Wir verhelfen Ihnen gerne zu Ihrem Recht.



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