Unterhalt ehelicher und nichtehelicher Mütter

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 18.03.2009 betont, dass grundsätzlich nur während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ein Wahlrecht des betreuenden Elternteils besteht, ob er das Kind allein betreut oder ob er Fremdbetreuung in Anspruch nimmt.  

Es ist individuell zu prüfen, welche Betreuungsmöglichkeiten vor Ort existieren und inwieweit die Betreuungsmöglichkeiten mit der Arbeitszeit des betreuenden Elternteils vereinbar sind. 

Der Unterhaltsberechtigte trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Verlängerung aus kindbezogenen Gründen rechtfertigen und damit auch für die konkret bestehende oder mögliche Betreuungssituation (BGH vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05; BGH 18.03.2009 - XII ZR 74/08 = FamRZ 2009, 770). 

Es müssen Ausführungen dazu erfolgen, dass es wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, weitergehend als bisher erwerbstätig zu sein (OLG Celle FamRZ 2008 997). Dies muss durch Ablehnungsschreiben von Kindergärten und Horten bzw. eine schriftliche Bestätigung der Betreuungseinrichtung nachgewiesen werden. 

Wenn die Mutter für das Kind nur einen Halbtags-Kindergartenplatz bzw. keinen Hortplatz nach der Schule erhält, dann kann von ihr auch nur eine Halbtagstätigkeit verlangt werden. Gleiches gilt, wenn das Kind im laufenden Kindergartenjahr 3 Jahre alt wird und erst zu Beginn des Kindergartenjahres einen Platz erhält. Dann ist in der Zwischenzeit eine Betreuungsmöglichkeit tatsächlich nicht vorhanden, obwohl gemäß § 24 Satz 1 SGB VII ein abstrakter Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht.  

Es ist immer zu prüfen, inwieweit die objektiv mögliche Betreuungszeit des Kindes mit den konkreten Rahmenbedingungen der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils in Einklang gebracht werden kann. Dabei bilden die konkret möglichen Fremdbetreuungszeiten den äußersten zeitlichen Rahmen für den Umfang der Erwerbsobliegenheit. Neben der reinen Arbeitszeit kommen noch die Fahrtzeiten zu der Betreuungseinrichtung und dann zur Arbeitsstelle, die vertraglich vorgeschriebenen Pausen, die nicht zur Arbeitszeit zählen, sowie Überstunden, Schichtdienste und Reisetätigkeiten hinzu. 

Zu den Rahmenbedingungen der Erwerbstätigkeit muss die Unterhaltsberechtigte konkret durch Vorlage des Arbeitsvertrages (Pausen- und Überstundenregelung) und von Dienstplänen sowie eine Aufstellung der üblicherweise anfallenden Überstunden vortragen. 

Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs erfordert eine seelische Belastung des Kindes im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern eine besondere Zuwendung des betreuenden Elternteils. Solche kindbezogenen Umstände sind durch Vorlage eines Attestes durch einen Kinderarzt vorzuweisen.

Eine gewisse Ungleichbehandlung im Verhältnis zu ehelichen Müttern liegt im Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität. Es wird das Vertrauen des betreuenden Elternteils auf den Fortbestand der in der Ehe vereinbarten und gelebten Rollenverteilung und des praktizierten Betreuungskonzepts geschützt. Hier spielt auch die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Ehedauer eine Rolle. Dieser Aspekt wirkt sich auch bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und längerem eheähnlichen Zusammenleben aus. 

Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.07.2008 betont, dass der verbleibende Anteil an Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung führen kann. Selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut wird, entfällt dadurch nicht die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, das gerade nach nachmittäglicher/abendlicher Heimkehr Zuspruch und Zuwendung bedarf (BGH vom 16.07.2008 - XII ZR 109/05).  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Eva Stenger

Beiträge zum Thema