Unterhalt für erwachsene Kinder

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Verwandte in gerader Linie schulden einander Unterhalt. Für die Kinder endet diese Verpflichtung regelmäßig mit Abschluss der Ausbildung, weil dann eine Verpflichtung des Kindes besteht, für den eigenen Unterhalt selbst zu sorgen. Manchmal haben Kinder eine eigene Lebensstellung erhalten, die sie aber wegen widriger Umstände wieder aufgeben müssen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Kind aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. In diesem Falle ist es wieder auf die Unterstützung durch die Eltern angewiesen.

Viele Eltern haben sich, weil sie nicht mehr mit einer finanziellen Beteiligung an der Unterhaltung des eigenen Kindes rechneten, im eigenen Leben eingerichtet und die eigenen Einkommensverhältnisse an die Bedürfnisse angepasst. So haben sie möglicherweise für sich entschieden, frühzeitiger mit Abschlägen in den Ruhestand zu treten. Mit dem Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches stellt sich die Frage, ob dieser Vorgang wieder rückgängig gemacht werden muss und was den Eltern jeweils als Selbstbehalt zusteht.

Mit dieser Frage musste sich unlängst der Bundesgerichtshof befassen (BGH, Beschluss vom 18.07.2012, Az.: XII ZR 91/10). Die Richter entschieden, dass es in Fällen, in denen es für die Eltern nicht vorhersehbar sei, dass Kinder erneut unterhaltsbedürftig werden, keine Verpflichtung besteht, zusätzliche Einkünfte zu erzielen, um den Unterhaltsanspruch des Kindes abzudecken. Daneben sei ihnen auch ein Selbstbehalt zu belassen, der dem des Elternunterhaltes entspricht. Das sind aktuell mindestens 1.600 EUR. Dieser Selbstbehalt ist ggf. noch zu erhöhen. Der zusätzliche Behalt entspricht dem hälftigen Betrag aus der Differenz zwischen bereinigten Einkommen und Selbstbehalt. Verfügt der Vater über ein Einkommen von 1.900 EUR, kann er ca. 150,00 EUR monatlich zahlen.

Einkommen

abzgl. Selbstbehalt

1.900,00 EUR

- 1.600,00 EUR

= 300,00 EUR

Zusätzlicher Selbstbehalt

300,00 EUR / 2

= 150,00 EUR

Selbstbehalt

1.600,00 EUR

+ 150,00 EUR

= 1.750,00 EUR

Daneben ist immer zu berücksichtigen, ob der Unterhaltspflichtige noch andere Unterhaltsverpflichtungen hat. Ist der Verpflichtete beispielsweise verheiratet und verfügt die Ehefrau über kein Einkommen, so ist deren Unterhaltsanspruch vorrangig zu berücksichtigen, was im Beispielsfall zur Folge hat, dass keine Zahlungsverpflichtung mehr besteht.

RAin Dr. Angelika Zimmer, Fachanwältin für Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-10, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de

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