Unterhalt: Kindesunterhalt

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Lebt die Familie zusammen, stellt sich die Frage nach dem Kindesunterhalt nicht. Wenn aber die Eltern sich trennen oder gar nicht erst zusammen leben, ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern, die sich in einer Berufsausbildung befinden.

Unterhalt für minderjährige Kinder

Derjenige, bei dem das Kind lebt, leistet den sogenannten Naturalunterhalt in Form von Versorgung und Betreuung. Der andere Elternteil leistet den Barunterhalt in Form von monatlichen Geldzahlungen. Anders ist es beim Pendelmodell bzw. Wechselmodell, auf das hier nicht näher eingegangen wird.

Unterhalt für volljährige Kinder

Wenn das Kind volljährig ist, entfällt die Aufteilung von Barunterhalt und Naturalunterhalt, dann sind beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe der Haftungsanteile für den Kindesunterhalt richtet sich nach dem Verhältnis der Einkommen der Eltern.

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, insbesondere vom Einkommen des bzw. der Unterhaltspflichtigen, vom Alter bzw. vom Bedarf des Kindes sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Bei der Ermittlung des Einkommens ist zu beachten, dass berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden können sowie berücksichtigungsfähige Schulden. Zur Berechnung des Unterhalts wird in der Regel die Düsseldorfer Tabelle herangezogen, die durch Leitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte ergänzt wird. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern dient als Richtschnur für die Festsetzung vom Unterhalt. Bei einem oder mehr als zwei Kindern sind Zu- und Abschläge angemessen. Das Kindergeld mindert bei minderjährigen Kindern den sich aus der Tabelle ergebenden Kindesunterhalt zur Hälfte und bei Volljährigen voll. Befindet sich das Kind in einer Berufsausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung, ist diese Vergütung nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt bei Minderjährigen hälftig, bei Volljährigen voll.

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zum eigenen Unterhalt verbleiben muss. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt beim nicht Erwerbstätigen 800 €, beim Erwerbstätigen 1.000 €. Gleiches gilt gegenüber Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern sie im Haus der Eltern oder eines Elternteils leben und noch zur Schule gehen. Der Selbstbehalt gegenüber den volljährigen Kindern, auf die die oben genannten Kriterien nicht zutreffen, beträgt in der Regel 1.200 €. Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen beim Mindestunterhalt gegenüber Minderjährigen. Der Unterhaltspflichtige hat sich mit allen in seiner Macht stehenden Kräften um Leistungsfähigkeit zu bemühen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Reicht seine Haupterwerbstätigkeit dazu nicht aus, muss er ggf. eine zumutbare Nebentätigkeit ausüben.

Was ist von dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst?

Nicht in den Tabellenbeträgen für den Kindesunterhalt enthalten sind der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Entstehen regelmäßige zusätzliche Kosten z. B. im Krankheitsfall, ist bspw. der Mehrbedarf über den Kindesunterhalt hinaus zu zahlen. Zum Mehrbedarf können auch Kosten für ein Internat oder eine Privatschule zählen. Das gleiche gilt für unregelmäßige hohe Zusatzkosten (Sonderbedarf), wie z. B. für eine Klassenfahrt.

Die Übersicht über den Kindesunterhalt ist aufgrund des umfangreichen Themas nicht abschließend, sondern stellt lediglich einige Aspekte dar.

Dr. jur. Alexandra Kasten


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