Ein weiterer elementarer Schritt in Richtung Gleichberechtigung eingetragener Lebenspartner!

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Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig! Ein großer Schritt in Richtung Ende der Ungleichbehandlung von homosexuellen Paaren gegenüber Ehegatten ist der neue Beschluss des BVerfG, der am 06. Juni 2013 veröffentlicht worden ist. Über die Gleichstellung hinaus muss die Rechtslage sogar rückwirkend zum 01. August 2001 geändert werden, als das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft trat.

Sachverhalt:

Der Entscheidung lag zugrunde, dass ein homosexuelles Paar, das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte und gemäß den §§ 26, 26, 32a Abs. 5 EStG die Zusammenveranlagung mit einem für sie günstigeren Splittingtarif beim Finanzamt beantragt hatte. Die Finanzverwaltung verweigerte sich dem Anliegen und führte Einzelveranlagung durch, da es sich bei dem Paar um keine Ehegatte handelte. Dagegen klagten die Betroffenen vor den Finanzgerichten bis zum Bundesfinanzhof - ohne Erfolg. Erst das BVerfG bestätigte die Beschwerdeführer in ihrer Einschätzung, dass diese Art von Ungleichbehandlung verfassungswidrig sei.

Rechtliche Würdigung:

Die §§ 26, 26a, 32a Abs. 5 EStG sind mit Art. 3 GG unvereinbar, sollten sie nicht auch eingetragenen Lebenspartner zugutekommen und ihnen das Splittingverfahren wie Ehegatten ermöglichen. Das BVerfG sieht in der bisherigen Gesetzesanwendung einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, der auf einer mittelbaren Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung beruht.

An eine Ungleichbehandlung von Personengruppen sind hohe Anforderungen zu stellen. Vor allem muss es die oberste Priorität sein, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Je mehr sich die personenbezogenen Merkmale an die des Art. 3 Abs. 3 GG annähern, umso schwieriger wird es für den Gesetzgeber, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Die Differenzierung nach der sexuellen Orientierung wird ebenfalls unter diese personenbezogenen Merkmale subsumiert und erfordert demnach hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit bezüglich einer Ungleichbehandlung.

Der Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im steuerrechtlichen Sinne steht auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht entgegen, der besagt, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Diese Wertentscheidung ist insoweit legitim, dass sie die Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften besser stellt, die von einer minderen Verrechtlichung und geringerer wechselseitiger Pflichtbindung geprägt sind. Das ist bei eingetragenen Lebenspartnerschaften aber gerade nicht der Fall. Sie gehen nach dem LPartG weitgehende Einstandspflichten füreinander ein und verlassen durch die Eintragung genauso wie Ehegatten die normale Partnerschaft, die von geringeren Pflichtbindungen geprägt ist.

Insofern hätte eines gewichtigen Sachgrundes bedurft, um eine Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können: Die Begünstigung von Ehegatten gegenüber Lebenspartner hätte dem Regelungsgegenstand- und ziel der steuerrechtlichen Normen immanent und angemessen sein müssen. Eine solche Differenzierung lässt sich gemäß dem BVerfG jedoch weder aus dem Normzweck noch aus der Typisierungsbefugnis herleiten und wäre zudem verfassungswidrig.

Fazit: 

Nach der wegweisenden Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption von eingetragenen Lebenspartnern ist nun der nächste große Schritt in Richtung Gleichberechtigung getan. Nur so können wir unserem Grundgesetz gerecht werden und unsere Charakterisierung als einen freie, gleichberechtigte, offene Gesellschaft aufrechterhalten.

www.kanzlei-dreber.de

2 BvR 909/06; 2 BvR 1981/06; 2 BvR 288/07; 1 BvL 1/11 (Sukzessivadoption)



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