Irreführende Werbung von Rechtsanwälten - Marktbezug auch im Impressum!

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In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH hat das OLG Bremen in einem aktuellen Beschluss vom 15. März 2013 die Aussage "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" auf einem Internetauftritt eines Rechtsanwaltes als irreführende Werbung gewertet - auch im Impressum (2 U 5/13). 

Sachverhalt: 

Der Verfügungsbeklagte wurde von der Verfügungsklägerin aufgefordert, auf seinem Internetauftritt den Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" im Impressum zu entfernen. Es sei eine irreführende Werbung, weil es sich bei der Zulassung um eine Selbstverständlichkeit handeln würde. Der Verfügungsbeklagte war jedoch der Auffassung, dass der Zusatz im Impressum keinen Marktbezug habe und somit auch keine geschäftliche Handlung sei. Das Impressum diene ausnahmslos dem Zweck, dem Telemediengesetz gerecht zu werden. Es fehle zudem die wettbewerbliche Relevanz, da das Profil und nicht das selten wahrgenommene Impressum ausschlaggebend für den Anwaltssuchenden sei.

Rechtliche Wertung / Hinweis/ Beschluss:

Die Verwendung des Zusatzes im Impressum sei entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG. Das Impressum sei Teil des Gesamtauftrittes und beinhaltet oftmals die relevante Auskunft über die Kontaktdaten. Die Annahme, dass es keinen Marktbezug habe, sei falsch - es diene ebenfalls der Anwerbung neuer Kunden.

Der Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG Bremen" sei gemäß §§ 3,5 UWG irreführend, weil dadurch bei potentieller Mandantschaft der Eindruck entstehen könnte, dass der Rechtsanwalt über besondere, hervorzuhebende Qualifikationen verfüge, die andere Rechtsanwälte nicht vorzuweisen hätten. 

Entgegen dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten habe diese Werbung mit einer Selbstverständlichkeit auch ausreichend wettbewerbliche Relevanz, da ein juristischer Laie neben der Annahme, die Zulassung sei eine besondere Qualifikation, auch folgern könnte, dass der Rechtsanwalt gegenüber auswärtigen Kollegen einen Vorteil hätte, da er sich explizit auf Bremen bezieht. 

Gemäß §§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 S.1 UWG habe die Verfügungsklägerin zu Recht - ohne vorherigen Hinweis auf den Verstoß - den Verfügungsbeklagten abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen Wiederholungsgefahr verlangt.

Nach diesen Hinweisen des OLG  Bremen nahm der Verfügungsbeklagte seine Berufung zurück.

Die Rechtsprechung hat ebenfalls schon Zusätze wie "auch zugelassen am OLG" und "RA am OLG und LG" untersagt, da sie alle suggerieren, dass der RA einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen anbieten könne. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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