Unterlassene Hilfeleistung – wie ist die Rechtslage in Corona-Zeiten?

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Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird nach § 323c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird übrigens bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Soweit man sich, etwa als Kfz-Fahrer, einem Unfall mit Verletzten nähert, hat man die Möglichkeit, auf den eigenen Verbandskasten zuzugreifen.

In diesem befinden sich – seit der Zeit, als HIV-Infektionen in den Blickpunkt der Öffentlichkeit traten – medizinische Handschuhe für den eigenen Schutz vor Infektionen.

Es können sich aber auch Situationen ergeben, in welchem eine Hilfeleistung nicht zumutbar ist. Wenn etwa ein Fahrer auf einem abgelegenen Weg oder einer Straße in der Nacht anhalten müsste, ist ihm dies, wenn er beispielsweise schwächer ist, unter Umständen aufgrund der Gefahr, dass es sich um eine Falle handelt, nicht zumutbar. Jedoch ist das Absetzen des Notrufs und das Absichern der Unfallstelle zumutbar.

Wie ist die Rechtslage in der Corona-Pandemie?

In letzter Zeit gibt es immer mehr Hinweise an die Polizei, dass jemand gegen Corona-Regeln verstoße. Grundsätzlich ist nach Auskunft des bayerischen Justizministeriums jeder verpflichtet, bei Unglücksfällen, Gefahr oder Notlagen Hilfe zu leisten (Augsburger Allgemeine v. 16.04.2020).

Wie Gerichte entscheiden würden, ist noch nicht absehbar. Jedoch wird es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Gehört der Helfer einer Corona-Risikogruppe an, ist die konkrete Hilfeleistung möglicherweise nicht zumutbar und es reicht aus, einen Anruf abzusetzen. Die Zumutbarkeit könnte aber gegeben sein, wenn der Verletzte im Sterben liegt und anderweitige Hilfe, etwa durch Rettungsdienste, nicht mehr rechtzeitig eintreffen wird. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen hat sich seit 1992 im Bereich des Strafrechts spezialisiert. Ihm wurde zum dritten Mal das Fortbildungszertifikat Q der Bundesrechtsanwaltskammer verliehen.


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