Unterlassungsanspruch wegen unzutreffender Behauptung „Markeninhaberschaft“

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Gibt ein Unternehmen fälschlicherweise vor, die Markeninhaberschaft einer bestimmten Marke innezuhaben, so ist dies irreführend. Eine wettbewerbswidrige Irreführung i. S. d. § 5 UWG liegt selbst dann vor, wenn die Firma zur Nutzung der Marke berechtigt ist. Dies entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 08.08.2019 (Az. 6 U 40/19).

Sachverhalt

Das Beklagte Unternehmen warb im Fall zweier Marken mit dem Satz „… ist eine Marke der A.com GmbH“, obwohl eine Markeninhaberschaft seitens der Beklagten nicht vorlag. 

Inhaber der Marke war ein anderes Unternehmen, welches der Beklagte lediglich eine Nutzungserlaubnis eingeräumt hatte. Mit dieser Nutzungserlaubnis und einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung beider Unternehmen versuchte die Beklagte sich zu verteidigen – im Ergebnis ohne Erfolg. Das Gericht stufte dies als nicht ausreichend ein und bejahte folglich eine Irreführung i. S. d. § 5 UWG.

Entscheidungsgründe

Laut Gericht können die Werbeaussagen nur so verstanden werden, dass das beklagte Unternehmen selbst tatsächliche Inhaberin der beiden Marken sei. Dies treffe jedoch unstreitig nicht zu. Dies rufe eine Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verbrauchern hervor, da diese sich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst sehen könnten, welche sie anderenfalls nicht getroffen hätten. Die erteilte Nutzungserlaubnis ändere dies nicht. Dazu das Gericht:

„Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass die Antragsgegnerin jedenfalls Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an den Marken ist und mit dem Markeninhaber und Lizenzgeber gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Auch dann ist nicht ausgeschlossen, dass der Werbeadressat der Antragsgegnerin wegen des Umstandes, dass gerade deren Unternehmen – vermeintlich – Inhaber eingetragener Marken ist, eine erhöhte Wertschätzung entgegenbringt.“

Somit stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3 I, 5, 5a II, 8 III Nr. 1 UWG zu.

Fazit

Werbeaussagen sind ein heikles Thema, bei dem Vorsicht geboten ist. Es ist stets zu überprüfen, ob sich erfolgte Aussagen im Rahmen der wettbewerbsrechtlich zulässigen Grenzen halten, da man sich anderenfalls angreifbar für Abmahnungen und Geldforderungen macht. 

Mit einer Markeninhaberschaft zu werben, welche objektiv gesehen nicht vorliegt, ist irreführend und somit unlauter. Eine erteilte Lizenz steht dem nicht entgegen, selbst wenn sie ausschließlich ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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