Unwirksame Klauseln im Versicherungsvertrag wegen fehlerhafter Umstellung von Altverträgen

  • 4 Minuten Lesezeit

Versicherungsverträge werden üblicherweise auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es ist daher nicht selten, dass Versicherungsverträge über mehrere Jahrzehnte bestehen. Allerdings kann sich, insbesondere aus Sicht des Versicherers, im Laufe der Zeit ein Interesse daran ergeben, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. In der Praxis ist dabei umstritten, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen diese Umstellung von Versicherungsbedingungen zulässig und wirksam ist. In einigen Versicherungszweigen wie der Lebens- oder Krankenversicherung sieht das Gesetz ausdrücklich die Anpassung der Versicherungsbedingungen unter Einschaltung eines unabhängigen Gutachters vor, dessen Aufgabe es insbesondere ist, den Schutz des betroffenen Versicherungsnehmers zu gewährleisten. Hierdurch sollen den berechtigten Interessen der Versicherungsgemeinschaft an dem Weiterbestehen der Versicherung berücksichtigt werden. Ob neben diesen gesetzlich vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten auch die Möglichkeit besteht, im Wege einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer neue Versicherungsbedingungen dem Vertrag zugrunde zu legen, ist fraglich. Soweit man überhaupt davon ausgeht, dass dies möglich ist, stellt sich insbesondere die Frage, wie detailliert der Versicherer auf die mit der Umstellung verbundenen Nachteile für den Versicherungsnehmer hinweisen muss. Dies ist bislang nicht abschließend geklärt, insbesondere auch, weil viele Versicherer in der Praxis eine Umstellung schlichtweg durch Übersendung eines neuen Versicherungsscheins mit anhängenden Versicherungsbedingungen vornehmen, ohne überhaupt eine Aufklärung vorzunehmen.

Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2007 hat sich im Hinblick auf die Einbeziehung neuer Versicherungsbedingungen ein neues Problemfeld ergeben. Ziel der Reform war u.a. die Rechte der Versicherungsnehmer zu stärken. Dies setzte voraus, dass die neuen Regelungen auch auf Altverträge Anwendung finden sollten. Der Gesetzgeber hat daher für die Verträge, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, angeordnet, dass diese ab dem 01.01.2009 dem neuen Recht unterliegen sollten. Den Versicherern wurde somit nur eine Umstellungsphase von einem Jahr eingeräumt. Gleichzeitig erhielten die Versicherer die Möglichkeit, bis zum 31.12.2008 an die neue Gesetzeslage angepasste Versicherungsbedingungen in die bestehenden Altverträge einzubeziehen. Diese neuen Versicherungsbedingungen mussten bis einen Monat vor Inkrafttreten, also bis zum 30.11.2008 bei dem Versicherungsnehmer eingegangen sein. Art. 1 Abs. 3 EGVVG sieht dabei vor, dass „die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede" übersandt werden müssen.

Diese Umstellung stellte viele Versicherer vor erhebliche organisatorische Probleme, weshalb eine Reihe von Versicherern bewusst keine Umstellung der Versicherungsbedingungen vornahmen. Die Rechtsfolgen dieser fehlenden Umstellung waren in der Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in seinem grundlegenden Urteil vom 12.10.2011 (Az. IV ZR 199/10) entschieden, dass die neugefassten gesetzlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht an die Stelle der nunmehr unwirksamen vertraglichen Regelungen treten, da das Änderungsrecht nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG die Regelung des § 306 Abs. 2 BGB verdrängt. Aus der Begründung folgt auch, dass sämtliche vertragliche Regelungen aus Altverträgen, die nunmehr der neuen Gesetzeslage widersprechen, unwirksam sind. Auswirkungen wird dies voraussichtlich vor allem im Bereich der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten im Bereich der Sachversicherung haben.

Nicht geklärt war damit allerdings die Rechtsfrage, welchen Voraussetzungen die Information über die Vertragsänderung genügen muss, um eine wirksame Einbeziehung der neuen Versicherungsbedingungen zu bewirken. Hierzu hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 11.01.2012 (Az. I-20 U 64/11) Stellung genommen. Der zu beurteilende Sachverhalt behandelte einen Anspruch aus einer Kaskoversicherung wegen des Diebstahls des versicherten PKWs. Dem Versicherungsvertrag lagen ursprünglich die AKB 05 zugrunde. Der Versicherer hatte dem Versicherungsnehmer eine mit „Information zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes überschriebene Informationsschrift übersandt. Diese bezog sich nicht nur auf die von dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag, sondern auf alle von dem Versicherer angebotene Versicherungsbedingungen. Das Begleitschreiben war mit „Anpassung Ihrer Versicherungsverträge an das neue Versicherungsvertragsgesetz/Ergänzung zu Ihrem Versicherungsschein" überschrieben. In der Informationsschrift waren die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung abstrakt beschrieben. Diese Information genügte den Anforderungen für eine wirksame Umstellung nach Ansicht des Senats nicht. Vielmehr müsse dem Versicherungsnehmer deutlich gemacht werden, welche alte Bedingung ersetzt werde und wie die neue Bedingung formuliert sei. Eine rein abstrakte Darstellung genüge dem nicht. Infolgedessen war die Umstellung unwirksam und der Versicherer konnte sich auf die behauptete Obliegenheitsverletzung schon aus Rechtsgründen nicht berufen. Offen gelassen hat der Senat dabei ausdrücklich, ob zu einer wirksamen Einbeziehung zwingend eine Synopse - also die Gegenüberstellung der alten und neuen Regelung- verlangt.

Die Entscheidung war unter Berücksichtigung der hohen formellen Anforderungen des neuen Rechts und des Urteils des Bundesgerichtshofs vorhersehbar. Sollte die Rechtsansicht sich durchsetzen, wofür vieles spricht, so wird dies zur Folge haben, dass Versicherer ihre Regulierung von Versicherungsfällen in Altverträgen umstellen werden und in vielen Fällen neben der Verletzung von Obliegenheit auch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls mit prüfen und eine etwaige Leistungsverweigerung ergänzend auch hierauf stützen werden. Darüber hinaus werden wohl die Vorwürfe von arglistiger Täuschung im Rahmen der Regulierung zunehmen, um die Lücke der Obliegenheitsverletzung zu stopfen.

Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.

Beiträge zum Thema