Unwirksamkeit einer Kündigung im Kleinbetrieb - Voraussetzungen

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Unter begrenzten Voraussetzungen kann eine Kündigung auch in einem Kleinbetrieb unwirksam sein. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2010 – 25 Sa 1435/10 –.

Ausgangslage:

Sind in einem Betrieb regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Es handelt sich um einen so genannten Kleinbetrieb. Der Arbeitgeber kann also ohne Angabe von Gründen kündigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Kündigung aber ebenfalls unwirksam sein. In der Praxis wird häufig der Versuch unternommen, analog der Kündigungsgründe im Kündigungsschutzgesetz eine Unwirksamkeit zu begründen. Das ist schwierig. Der Kleinbetrieb ist gerade von Kündigungsschutzgesetz ausgenommen. Es gibt aber gerade im Diskriminierungsrecht Ansätze, gegen solche Kündigung vorzugehen. Dies zeigt das nachstehend zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg noch einmal deutlich.

Urteil:

Eine Kündigung verstößt in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Typische Tatbestände einer treuwidrigen Kündigung sind insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form und eine Kündigung, die den Arbeitnehmer – außerhalb des besonderen Anwendungsbereiches des § 612a BGB – diskriminiert oder auf einer Auswahlentscheidung des Arbeitgebers beruht, die jede soziale Rücksichtnahme vermissen lässt (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2010 – 25 Sa 1435/10 –, juris).

Beispiel zur Anwendbarkeit:

Der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes kann sich grundsätzlich zwar aussuchen, wen er kündigt. In bestimmten Fällen kann eine solche Auswahl aber diskriminierend sein. Das kommt in Betracht, wenn die Auswahl allein auf dem Alter (der älteste Arbeitnehmer), dem Geschlecht (die einzige Frau), der Herkunft (der einzige Farbige) oder einem sonstigen der Diskriminierungstatbestände beruht.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Sie müssen die Diskriminierung beweisen. Macht der Arbeitgeber zum Beispiel im Zusammenhang mit der Kündigung Aussagen, die diskriminierend sind, – zum Beispiel: Sie sind einfach zu alt für unseren jungen Betrieb – kann dies im Falle einer Beweisbarkeit grundsätzlich geeignet sein, eine Unwirksamkeit der Kündigung zu begründen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes brauchen Sie keinen Kündigungsgrund. Im Zweifel sollten Sie daher auch keinen benennen. Sie müssen sich klarmachen, dass sie durch Äußerungen oder Verhalten im Zusammenhang mit der Kündigung im Zweifel nur unbeabsichtigt Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit liefern. Weniger ist hier mehr. Fehler passieren hier vor allem und gerade dann, wenn man dem Arbeitnehmer die Kündigung erklären will, zum Beispiel nach dem Motto: in ihrem Alter ist das völlig verständlich, dass sie zu Computern keinen Zugang haben. Das kann dann diskriminierend sein und damit die Kündigung unwirksam machen. Die Folge ist, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen und zumindest eine Abfindung erzielen kann.

9.3.2015

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