Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung wegen der Zustellung an einem Sonntag

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Auch Rechtsanwälte machen Fehler. Ein Rechtsanwalt warf seiner Mitarbeiterin am letzten Tag der Probezeit, einem Sonntag, die Kündigung in den Briefkasten. Zu spät, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Arbeitnehmer sind nach Auffassung des Gerichts nicht dazu verpflichtet, sonntags nach ihrer Post zu schauen. Die Zustellung kann damit scheitern.

Die ehemalige Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei hatte gegen die Kündigung geklagt. Zwischen den Parteien war eine Probezeit bis zum 30. November 2014, einem Sonntag, vereinbart. Bis zu diesem Tag galt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Nach Ablauf der Frist galt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen.

Am 30. November 2014, eben diesem Sonntag und dem letzten Tag der Probezeit, warf ein Bote der Kanzlei der Mitarbeiterin die Kündigung zum 15. Dezember 2014 in den Briefkasten. Die Frau entnahm das Schreiben erst in den Folgetagen und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Dezember 2014 sein Ende gefunden habe. Und zwar nach Ablauf einer vierwöchigen Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit, nicht innerhalb der in der Probezeit geltenden 2-wöchigen Kündigungsfrist.

Zustellung an einem Sonntag unwirksam

Die Richter vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gaben der ehemaligen Mitarbeiterin Recht und schlossen sich der Vorinstanz an. Die Kündigung sei der Klägerin frühestens am Montag, den 1. Dezember 2014 und damit nach Ablauf der Probezeit zugegangen. Somit konnte das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31. Dezember 2014 beendet werden. Obgleich das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag, den 30. November 2014, in den Briefkasten eingeworfen worden war, sei die Kündigung der Klägerin frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zugegangen.

Nach Ansicht des Gerichts seien Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Briefkasten am Sonntag zu überprüfen. Dies gelte selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende auch Wochenblätter verteilt werden, sei nicht mit dem Zugang von regulärer Briefpost vergleichbar.

Anders wäre es zu beurteilen, wenn der Bote das Kündigungsschreiben am Sonntag persönlich übergeben hätte. Die persönliche Übergabe bewirkt die Zustellung.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.10.2015, Az. 2 Sa 149/15

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