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UPDATE! Hausdurchsuchung wegen verdächtig günstiger Microsoft Windows - Lizenz?

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Aktuell berichten diverse Quellen über Tausende von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Käufer von Windows-Lizenzen. Sogar von Hausdurchsuchungen wird berichtet, jedenfalls in Rheinland-Pfalz. Hintergrund: Seit einigen Jahren können Lizenz-Keys für das bei PC-Benutzern sehr beliebte Betriebssystem Windows von Microsoft für ein paar Euro über diverse Plattformen wie eBay, Amazon etc. erworben werden. Während sogenannte OEM-Versionen seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes legal sein dürften, stammen andere Lizenzen möglicherweise aus dubiosen Quellen. Viele Staatsanwaltschaften ermitteln deshalb. So kann sich das vermeintliche Schnäppchen als großer Fehler mit rechtlichen Konsequenzen herausstellen. Was man tun sollte, wenn die polizeiliche Vorladung eintrudelt, klären wir im folgenden Artikel:


Der Vorwurf

Den Angeschriebenen wird zumeist leichtfertige Geldwäsche und strafbare Urheberrechtsverletzung vorgeworfen.


Die Rechtslage

Die Strafverfolgungsbehörden müssen den Käufern die Begehung einer Straftat nachweisen können. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Unschuldsvermutung. Der Beweis für die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens ist geführt, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung vorliegt, d.h. es wahrscheinlicher ist, dass der Angeklagte in einer Verhandlung schuldig gesprochen wird, als dass er einen Freispruch erreichen kann.

Wir gehen davon aus, dass die Ermittlungsbehörden fragwürdige Händler hochgenommen und deren Kundenkarteien erlangt haben. Diese Kunden werden nun Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen und deshalb angeschrieben.

Meist liegen den Ermittlungspersonen aber (noch) keine handfesten Beweise vor, weshalb sie dazu übergegangen sind, erst einmal direkt bei den Verdächtigen nachzufragen. Dies geschieht in der Hoffnung, dass die angeschriebenen sich selbst belasten. Beim Vorwurf einer Straftat neigt man häufig dazu, sich, wie auch immer, zu verteidigen. Dabei offenbart man aber häufig Informationen, die den Ermittlungsbehörden vorher nicht vorlagen oder die ihre Informationen bestätigen. So kann man sich ungewollt selbst belasten.


Haben Sie eine Vorladung erhalten? Was Sie jetzt tun sollten: 


  • Ruhe bewahren aber nicht den Kopf in den Sand stecken!

Bloß keine unüberlegten Stellungnahmen abgeben oder gar zu einer Vernehmung erscheinen. Es besteht keine Pflicht einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Sie müssen dort also nicht hin und das hat für Sie auch keine Nachteile. An der eigenen Verurteilung braucht keiner mit zu helfen. Sagen Sie erst einmal nichts zu den Vorwürfen, auch wenn Sie das Bedürfnis haben, die Angelegenheit aufklären zu wollen.

  • Akteneinsicht beantragen lassen

Lassen Sie Akteneinsicht durch einen Anwalt Ihres Vertrauens beantragen. Dieser kann sich ein Bild von dem Stand der Ermittlungen machen und Ihnen eine Einschätzung mitteilen. Sie selbst dürfen als Beschuldigte nicht in die Akte sehen. Stellungnahme bzw. Verteidigung sind oftmals gar nicht notwendig, wenn die Ermittler z. B. „im Trüben fischen“. In diesen Fällen läuft alles auf die Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen hinaus. Einschätzen können dies aber nur erfahrene Verteidiger.

Sollten Sie jedoch vorab in irgendeiner Weise aussagen, kann es dazu führen, dass die Ermittler erste Anhaltspunkte finden, um weitere Schritte einzuleiten oder Sie sogar bereits die Umstände gestehen, die einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllen. Hausdurchsuchungen sind zwar äußerst selten und bei den geringen Vermögenswerten noch viel seltener verhältnismäßig, jedoch ist es besser, dies nicht nachträglich gerichtlich klären zu müssen. Auch werden bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte Gegenstände wie Computer und Speichermedien im Zweifel erst nach Monaten oder gar nicht herausgegeben. Dies sollte tunlichst vermieden werden, gerade, wenn man auf diese Geräte angewiesen ist.


Wieso kann der Kauf eines Lizenz-Keys unter Strafe stehen?

Die Argumentation der Staatsanwaltschaft wird wie folgt lauten: Die aktuelle Windows 10 Home Version kostet für gewöhnlich ca. EUR 145,00. Ein Kauf einer solch teuren Lizenz über eine Internetplattform zu einem Preis von EUR 1 - 10 steht in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Verkaufspreis. Bei einem solch niedrigen Preis, könne es sich nicht um eine rechtmäßig erworbene Lizenz handeln. Vielmehr sei auch dem Käufer bewusst, dass er sich ein illegal beschafftes Betriebssystem kaufe.

Diese Argumentation kann mit dem Argument angegriffen werden, dass immaterielle Produkte wie Lizenz-Keys für Software keine Gestehungskosten und damit keinen damit begründbaren Mindest-Marktpreis haben.

Nichtsdestotrotz werden die meisten Staatsanwaltschaften dennoch so argumentieren und bei vielen Gerichten damit Gehör finden, jedenfalls im Ermittlungsverfahren. Die Zahlung von Vermögenswerten an jemanden, der sie infolge von Urheberrechtsverletzungen erlangt hat, könnte nach dieser Argumentation eine Verschleierung von unrechtmäßig erlangten Vermögenswerten nach § 261 StGB darstellen, auch bekannt als „Geldwäsche-Paragraf“. Die Strafandrohung liegt bei drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Daneben besteht auch der Verdacht der Urheberrechtsverletzung, wenn der Lizenz-Key benutzt wird.


Was hat das mit dem Urheberrecht zu tun?

Das Windows ist ein Betriebssystem von Microsoft. Es ist genau genommen eine Zusammenstellung von einzelnen Computerprogrammen, die es dem Nutzer erlauben, andere Anwendungen auf dem Endgerät (z. B. PC oder Smartphone) auszuführen.

Dieses Computerprogramm ist als Werk eine geistige Schöpfung und damit schutzfähig unter dem Urheberrecht. Microsoft darf daher als Inhaberin aller Nutzungs- und Verwertungsrechte daran über die Vervielfältigung, Verbreitung etc. entscheiden. Microsoft wird jedoch dem Kauf rechtswidrig erlangten Lizenzen aus dem Internet nicht zustimmen, weshalb es sich bei einem illegalen Download um eine unzulässige Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und damit um eine Urheberrecht Verletzung handeln dürfte. Illegale Urheberrecht Verletzungen können gemäß § 106 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden.


UPDATE:

Entgegen der Darstellung im Video geht es bei den strafrechtlichen Vorwürfen gegen Käufer von Lizenzen offensichtlich nicht um sogenannte OEM-Versionen, also günstige Lizenzen, die mit Hardware abgegeben werden sollen, aber tatsächlich ohne Hardware verkauft werden. Der Europäische Gerichtshof hatte in der Vergangenheit geurteilt, dass ein solches Verfahren legal sei.

Bei den strafrechtlichen Ermittlungen handelt sich in erster Linie um einzelne Lizenzen, die aus sogenannten Volumenlizenzen herausgelöst wurden, was für unzulässig gehalten wird.

Leider ist es für Käufer vorab meist nicht erkennbar, aus welcher Quelle die angebotene Lizenz stammt. Wir raten deshalb weiterhin zur Vorsicht.


  • Wurden Sie bereits von der Polizei angeschrieben?

    • Rufen Sie gleich an oder senden Sie uns eine E-Mail, am besten mit einem Scan der Vorladung!

    • Wir besorgen Ihnen schnellstmögliche Akteneinsicht!


Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich der immateriellen Schutzrechte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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