Ebay Abmahnung von Microsoft (BSA) wg Software (Windows) – FPS (Fritz Wicke Seelig) Rechtsanwälte

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Uns liegt eine Abmahnung von Microsoft Corp. vertreten durch die Kanzlei Fritz Wicke Seelig (FPS) zur Prüfung vor. In anderen Fällen wird die Business Software Alliance (BSA), ein Interessenverband von Softwareherstellern, für Microsoft tätig.

Zum Hintergrund

Microsoft wirft den Betroffenen vor gefälschte Software zu vertreiben, namentlich gefälschte Betriebssysteme Windows 7 (Professional), Windows 8 oder Windows 10. In anderen Fällen geht es um (angeblich) gefälschte Dell-DVDs.

Üblicherweise erfolgt zunächst ein Testkauf durch Microsoft, um die verkaufte Ware auf Echtheitszertifikate (COA) hin zu überprüfen.  

Gefordert wird binnen Frist die Unterzeichnung einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Zudem wird Auskunft, Vernichtung der Ware und Schadensersatz verlangt. Hinzukommt die Zahlung von Anwaltsgebühren i.H.v. 1.973,90 Euro ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 100.000,- Euro). 

Wenn die BSA für Microsoft abmahnt wird gar ein Streitwert von 250.000,- (!)n Euro zu Grunde gelegt. 

Neben einem behaupteten Markenrechtlichen Verstoß wird die Verletzung des Urheberrechts von Microsoft gerügt.

Juristischer Dreh- und Angelpunkt dürfte hier § 69 c Nr. 3 UrhG sein. Danach darf auch gebrauchte Software verkauft werden, wenn sog. Erschöpfung eingetreten ist. 

Der BGH hat dazu in einem Urteil 2014 u.a. folgendes ausgeführt (BGH, Az. I ZR 8/13):

„Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt. Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei. Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat.

Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat. Das dem Nacherwerber einer „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs.1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs.1 UrhG“.


Weiter dürfte der Vorwurf der Fälschung zu prüfen sein. Hier ist die Frage der Beweislast in Bezug auf die Frage der Originalware problematisch.

Hier dürfte eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich sein. 



Unser Rat

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich noch binnen Frist anwaltlich beraten. 

Unterschreiben Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft, da derartige vorformulierte Erklärungen oftmals zu weit gefasst sind und bei jedem zukünftigen Verstoß gegen die Verpflichtung in der Erklärung die Zahlung einer hohen Vertragsstrafe an die Firma droht. 

Ignorieren Sie hingegen die Forderung drohen gerichtliche Schritte z.B. durch Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Die Vorwürfe sind juristisch zu überprüfen und sollten sich diese bewahrheiten, so bleibt zu prüfen, ob lediglich eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. 

Auch dem Auskunftsanspruch sollte anwaltlich vertreten begegnet werden, da dieser oftmals Grudnlage zur Bezifferung eines weiteren Schadensersatzes ist.

Auch die geltend gemachten Anwaltsgebühren dürften zu überprüfen sein und können gegebenenfalls reduzieren werden.


Wir helfen Ihnen!

Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne bundesweit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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